Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Untreue (§ 266 StGB)
Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 StGB)
Definition: Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Vermögensbetreuungspflicht“ (§ 266 Abs. 1 StGB):
Der Täter muss im Rahmen einer Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit tätig werden.
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