Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Untreue (§ 266 StGB)

Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 StGB)

Definition: Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 StGB)

27. November 2024

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Definiere den Begriff „Vermögensbetreuungspflicht“ (§ 266 Abs. 1 StGB):

Der Täter muss im Rahmen einer Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit tätig werden.

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