Definition: Erfüllungsinteresse (vor § 249 BGB)
13. Februar 2025
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Definiere den Begriff „Erfüllungsinteresse“:
Das Erfüllungsinteresse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das Erfüllungsinteresse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=positives Interesse).
Fundstellen
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