Definition: Erfüllungsinteresse (vor § 249 BGB)
Definiere den Begriff „Erfüllungsinteresse“:
Das Erfüllungsinteresse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das Erfüllungsinteresse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=positives Interesse).
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraddicted
12.10.2024, 17:28:55
Die 70 EUR ergeben sich daraus, dass V die Lampe bereits iHv 50 EUR bezahlt hat? Sofern er sie nicht bezahlt hat, wäre das auf 20 EUR zu reduzieren? Vielen Dank :)
Leo Lee
13.10.2024, 06:25:35
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es. Hätte der Käufer nicht bereits gezahlt, wird nur noch die Differenz ausgerechnet. Weil der Käufer dann ohnehin 50 Euro hätte zahlen müssen, würde er nur noch die 20 Euro kriegen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 280 Rn. 75 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Juraddicted
14.10.2024, 17:09:03
Herzlichen Dank für Deine ganze Mühe (auch am Sonntag)! Liebe Grüße :)