Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Unechte Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)
Definition: Unechte Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)
Wann sind Daten „unecht“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Daten sind unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrühren, der sich aus ihr als Aussteller der Gedankenerklärung ergibt.
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