Definition: Vollstreckungsbeamter (§ 113 Abs. 1 StGB)

4. Dezember 2024

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Was versteht man unter einem „Vollstreckungsbeamten“ (§ 113 Abs. 1 StGB)?

Zur „Vollstreckung“ ist berufen, wer grundsätzlich die Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen. Zum geschützten Personenkreis gehören Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Soldaten der Bundeswehr.

z.B. Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen
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