Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Vollstreckungsbeamter (§ 113 Abs. 1 StGB)
Definition: Vollstreckungsbeamter (§ 113 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter einem „Vollstreckungsbeamten“ (§ 113 Abs. 1 StGB)?
Zur „Vollstreckung“ ist berufen, wer grundsätzlich die Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen. Zum geschützten Personenkreis gehören Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Soldaten der Bundeswehr.
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