Definition: Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)

19. April 2025

4,8(1.092 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „wiederholt“ (§ 238 Abs. 1 StGB):

Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich - und regelmäßig ausreichend - ist ein zumindest zweifaches Nachstellen.

Zum 01.10.2021 wurde § 238 StGB geändert, wodurch das Merkmal der Beharrlichkeit zugunsten des Opferschutzes gestrichen wurde. Im Einzelnen war das Merkmal der Beharrlichkeit sehr umstritten und besonderer Kritik ausgesetzt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen