Definition: Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)

3. Juni 2025

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Definiere den Begriff „wiederholt“ (§ 238 Abs. 1 StGB):

Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich - und regelmäßig ausreichend - ist ein zumindest zweifaches Nachstellen.

Zum 01.10.2021 wurde § 238 StGB geändert, wodurch das Merkmal der Beharrlichkeit zugunsten des Opferschutzes gestrichen wurde. Im Einzelnen war das Merkmal der Beharrlichkeit sehr umstritten und besonderer Kritik ausgesetzt.
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