Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nachstellung, § 238 StGB
Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)
Definition: Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „wiederholt“ (§ 238 Abs. 1 StGB):
Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich - und regelmäßig ausreichend - ist ein zumindest zweifaches Nachstellen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!