Definition: Verpflichtungsgeschäft (vor § 104 BGB)

9. Februar 2026

12 Kommentare

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Definiere den Begriff „Verpflichtungsgeschäft“:

Verpflichtungsgeschäfte (auch Kausalgeschäfte) sind Rechtsgeschäfte, durch die sich eine Person verpflichtet, einer anderen gegenüber eine Leistung zu erbringen. Verpflichtungsgeschäfte sind im Schuldrecht des BGB geregelt und bilden den rechtlichen Grund (lateinisch: causa) für den späteren Austausch (Beispiel: Kaufvertrag, § 433 BGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Harun

Harun

25.10.2021, 21:27:49

Sind wirklich alle

Verpflichtungsgeschäft

e nur im

Schuld

recht und alle

Verfügungsgeschäfte

im Sachenrecht geregelt? Für beide Arten gelten doch die Regelungen des BGB AT und es gibt auch

Verfügungsgeschäfte

im

Schuld

recht? (Abtretung §

398 BGB

)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2021, 10:10:40

Hallo Harun, in der Tat finden sich

Verfügungsgeschäfte

auch im

Schuld

recht (zBAbtretung, § 398 oder Erlass, § 397 I BGB). Deswegen steht in der Definition zum

Verfügungsgeschäft

die Einschränkung "hauptsächlich".

Verpflichtungsgeschäft

e wirst Du dagegen im Sachenrecht nicht finden. Denn ein wesentlicher Grundsatz des Sachenrechts ist das

Absolutheit

sprinzip, also dass

Verfügungsgeschäfte

nicht nur zwischen den Parteien ("relativ"), sondern gegenüber allen Teilnehmern des Rechtsverkehrs wirken. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KLE

kleinerPadawan

14.3.2023, 11:01:49

Ich kann die Einschränkung "hauptsächlich" in der Definition nicht (mehr) finden? Also entweder so oder eben knapp als Zusatzhinsweis ergänzen, dass zwar vereinzelt auch

Verfügungsgeschäfte

im

Schuld

R geregelt sind, umgekehrt aber nicht.

KLE

kleinerPadawan

14.3.2023, 11:04:52

Ah - in der nächsten Aufgabe passt es

ja

. Da ist es auch richtig verortet. Sorry, Fehler meinerseits! ;)

EL

ella_

18.9.2023, 12:12:44

Verpflichtungsgeschäft

e gelten inter partes oder? Kannst du mir BSP dazu aus

Schuld

recht und Sachenrecht nennen? vERF+GUNGSGESCHÖFTE GELTEN absolut? Also ggü jedermann oder? Auch da vllt

Beispiele

aus

Schuld

recht und Sachenrecht?

BL

Blotgrim

18.3.2024, 15:43:18

Es gibt keine

Verpflichtungsgeschäft

e im Sachenrecht und umgekehrt keine

Verfügungsgeschäfte

im

Schuld

recht. Das

Schuld

recht dreht sich um die Geschäfte mit denen ich mich zu einer Leistung verpflichte d.h ich jemanden etwas

SCHULD

E (bpsw. Kaufvertrag). Das Sachenrecht dreht sich wiederum um die Übertragung,Änderung etc. von Rechten an Sachen. Es geht also darum wie ich über SACHEN VERFÜGEN kann (bspw. § 929). Ich hoffe das hilft

§🗿

§🗿

3.4.2024, 00:42:47

Hallo Blotgrim, Achtung mit der Aussage "keine

Verfügungsgeschäfte

im

Schuld

recht", das stimmt leider nicht! Es gibt sehr wohl

schuld

rechtliche

Verfügungsgeschäfte

. Dort sind die entsprechenden Rechtsgeschäfte auf eine Verfügung über eine Forderung gerichtet, wie etwa: - die

Aufrechnung

(§§ 387 ff. BGB) - den Erlass (§ 397 BGB) - die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) - die befreiende

Schuld

übernahme (§§ 414 ff. BGB). Zur Wiederholung: Ein

Verfügungsgeschäft

ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung: - Eine Übertragung stellt beispielsweise die Übereignung einer Sache oder eine Forderungsabtretung dar. - Eine Belastung kann z.B. die Bestellung eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer Grund

schuld

sein. - Aufgehoben wird ein Recht an einem Gegenstand z.B. bei Vereinbarung eines Erlasses. - Eine Inhaltsänderung liegt z.B. bei der Umwandlung einer Grund

schuld

in eine Hypothek vor (§ 1198 BGB). WICHTIG: Je nachdem, in welchem Semester man ist, klingt das jetzt eventuell überwältigend, gerade da es sich hier um das erste Kapitel (Grundbegriffe der

Rechtsgeschäftslehre

) im BGB AT handelt. Merke dir von daher zunächst nur, dass es sehr wohl

Verfügungsgeschäfte

im

Schuld

recht gibt (auch wenn

Verfügungsgeschäfte

häufiger im Sachenrecht aufzufinden sind).

Verpflichtungsgeschäft

e gibt es hingegen tatsächlich nur im

Schuld

recht.

BL

Blotgrim

4.4.2024, 15:37:12

Danke für die Korrektur ich habe einige Semester kein Zivilrecht gehabt, da müssen einige Sachen etwas aufgefrischt werden 😅

sa

sa

27.4.2025, 09:06:29

Hi, was genau ist mit

Kausalgeschäft

en gemeint?

JCF

JCF

10.9.2025, 19:25:35

Das

Kausalgeschäft

ist das

schuld

rechtliche Grundgeschäft, das den Rechtsgrund (causa) für die Verfügung liefert. Es verpflichtet nur, während das

Verfügungsgeschäft

tatsächlich die Rechtslage an einem Recht verändert.

sa

sa

11.9.2025, 07:47:56

Danke @[JCF](53331) ! Also ist es einfach ein Synonym für das

Verpflichtungsgeschäft

ohne eigenständige Bedeutung?

JCF

JCF

11.9.2025, 07:54:17

Genau


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