Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Verpflichtungsgeschäft (vor § 104 BGB)
Definition: Verpflichtungsgeschäft (vor § 104 BGB)
9. Februar 2026
12 Kommentare
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Definiere den Begriff „Verpflichtungsgeschäft“:
Verpflichtungsgeschäfte (auch Kausalgeschäfte) sind Rechtsgeschäfte, durch die sich eine Person verpflichtet, einer anderen gegenüber eine Leistung zu erbringen. Verpflichtungsgeschäfte sind im Schuldrecht des BGB geregelt und bilden den rechtlichen Grund (lateinisch: causa) für den späteren Austausch (Beispiel: Kaufvertrag, § 433 BGB).
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Harun
25.10.2021, 21:27:49
Sind wirklich alle
Verpflichtungsgeschäfte nur im
Schuldrecht und alle
Verfügungsgeschäfteim Sachenrecht geregelt? Für beide Arten gelten doch die Regelungen des BGB AT und es gibt auch
Verfügungsgeschäfteim
Schuldrecht? (Abtretung §
398 BGB)
Lukas_Mengestu
26.10.2021, 10:10:40
Hallo Harun, in der Tat finden sich
Verfügungsgeschäfteauch im
Schuldrecht (zBAbtretung, § 398 oder Erlass, § 397 I BGB). Deswegen steht in der Definition zum
Verfügungsgeschäftdie Einschränkung "hauptsächlich".
Verpflichtungsgeschäfte wirst Du dagegen im Sachenrecht nicht finden. Denn ein wesentlicher Grundsatz des Sachenrechts ist das
Absolutheitsprinzip, also dass
Verfügungsgeschäftenicht nur zwischen den Parteien ("relativ"), sondern gegenüber allen Teilnehmern des Rechtsverkehrs wirken. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
14.3.2023, 11:01:49
Ich kann die Einschränkung "hauptsächlich" in der Definition nicht (mehr) finden? Also entweder so oder eben knapp als Zusatzhinsweis ergänzen, dass zwar vereinzelt auch
Verfügungsgeschäfteim
SchuldR geregelt sind, umgekehrt aber nicht.
kleinerPadawan
14.3.2023, 11:04:52
Ah - in der nächsten Aufgabe passt es
ja. Da ist es auch richtig verortet. Sorry, Fehler meinerseits! ;)
ella_
18.9.2023, 12:12:44
e gelten inter partes oder? Kannst du mir BSP dazu aus
Schuldrecht und Sachenrecht nennen? vERF+GUNGSGESCHÖFTE GELTEN absolut? Also ggü jedermann oder? Auch da vllt
Beispieleaus
Schuldrecht und Sachenrecht?
Blotgrim
18.3.2024, 15:43:18
Es gibt keine
Verpflichtungsgeschäfte im Sachenrecht und umgekehrt keine
Verfügungsgeschäfteim
Schuldrecht. Das
Schuldrecht dreht sich um die Geschäfte mit denen ich mich zu einer Leistung verpflichte d.h ich jemanden etwas
SCHULDE (bpsw. Kaufvertrag). Das Sachenrecht dreht sich wiederum um die Übertragung,Änderung etc. von Rechten an Sachen. Es geht also darum wie ich über SACHEN VERFÜGEN kann (bspw. § 929). Ich hoffe das hilft
§🗿
3.4.2024, 00:42:47
Hallo Blotgrim, Achtung mit der Aussage "keine
Verfügungsgeschäfteim
Schuldrecht", das stimmt leider nicht! Es gibt sehr wohl
schuldrechtliche
Verfügungsgeschäfte. Dort sind die entsprechenden Rechtsgeschäfte auf eine Verfügung über eine Forderung gerichtet, wie etwa: - die
Aufrechnung(§§ 387 ff. BGB) - den Erlass (§ 397 BGB) - die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) - die befreiende
Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB). Zur Wiederholung: Ein
Verfügungsgeschäftist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung: - Eine Übertragung stellt beispielsweise die Übereignung einer Sache oder eine Forderungsabtretung dar. - Eine Belastung kann z.B. die Bestellung eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer Grund
schuldsein. - Aufgehoben wird ein Recht an einem Gegenstand z.B. bei Vereinbarung eines Erlasses. - Eine Inhaltsänderung liegt z.B. bei der Umwandlung einer Grund
schuldin eine Hypothek vor (§ 1198 BGB). WICHTIG: Je nachdem, in welchem Semester man ist, klingt das jetzt eventuell überwältigend, gerade da es sich hier um das erste Kapitel (Grundbegriffe der
Rechtsgeschäftslehre) im BGB AT handelt. Merke dir von daher zunächst nur, dass es sehr wohl
Verfügungsgeschäfteim
Schuldrecht gibt (auch wenn
Verfügungsgeschäftehäufiger im Sachenrecht aufzufinden sind).
Verpflichtungsgeschäfte gibt es hingegen tatsächlich nur im
Schuldrecht.
Blotgrim
4.4.2024, 15:37:12
Danke für die Korrektur ich habe einige Semester kein Zivilrecht gehabt, da müssen einige Sachen etwas aufgefrischt werden 😅
sa
27.4.2025, 09:06:29
JCF
10.9.2025, 19:25:35
Das
Kausalgeschäftist das
schuldrechtliche Grundgeschäft, das den Rechtsgrund (causa) für die Verfügung liefert. Es verpflichtet nur, während das
Verfügungsgeschäfttatsächlich die Rechtslage an einem Recht verändert.
sa
11.9.2025, 07:47:56
Danke @[JCF](53331) ! Also ist es einfach ein Synonym für das
Verpflichtungsgeschäftohne eigenständige Bedeutung?
JCF
11.9.2025, 07:54:17
Genau
