Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Sachwerttheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition: Sachwerttheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter der „Sachwerttheorie“?
Nach der Sachwerttheorie genügt es für die Enteignungskomponente, wenn der Täter der Sache einen ihr innewohnenden, spezifischen Funktionswert, d. h. einen in ihr selbst verkörperten (wirtschaftlichen) Wert, ganz oder teilweise entziehen wolle.
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