Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Veränderung des Erscheinungsbilds (§ 303 Abs. 2 StGB)
Definition: Veränderung des Erscheinungsbilds (§ 303 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Veränderung des Erscheinungsbilds“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?
Das Erscheinungsbild einer Sache wird verändert, wenn ihre visuell wahrnehmbare Oberfläche infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird
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