Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Hilflos (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Hilflos (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Wann ist eine Person „hilflos“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Eine Person ist hilflos, wenn sie sich gegen ihr drohende Gefahren nicht zur Wehr setzen kann oder sie unfähig ist, die Anforderungen der konkreten Situation zu „meistern“.
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