Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Beteiligte (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definition: Beteiligte (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
23. März 2025
3 Kommentare
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Definiere den Begriff „Beteiligte“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB):
Beteiligte im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind Täter und Teilnehmer.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
24.6.2024, 15:45:12
Dort ist der Begriff der Beteiligten legal definiert.

mkrg
30.10.2024, 15:11:55
Meine Antwort lautete, dass der Begriff "Beteiligte" in § 28 Abs. 2 StGB legaldefiniert wird. Dies wurde allerdings als falsch angesehen.

eine Robusto bitte
9.2.2025, 14:58:22
Nach Auffassung in der Lit. sei jedoch nicht alle Formen der Beteiligung ausreichend. Er benötige eine spezifische Gefahr für das Opfer, welche durch die gegnerische Übermacht und Reduzierung der Verteidigungschance geschaffen werde. Eine Anstiftung zur Körperverletzung würde keine Übermacht begründen und somit nicht für eine
Tatbestandsmäßigkeitausreichen. Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 224 Rn. 11-11c