Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Beteiligte (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definition: Beteiligte (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definiere den Begriff „Beteiligte“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB):
Beteiligte im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind Täter und Teilnehmer.
Fundstellen
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