Definition: Handlungswille (vor § 104 BGB)

3. April 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Handlungswille“:

Der Handlungswille ist der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist.

Im objektiven Tatbestand der Willenserklärung ist dies aus Sicht eines Dritten zu beurteilen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas22

Jonas22

15.5.2023, 22:50:56

Nur ein Verbesserungsvorschlag zu diesem Aufgabentyp: Ich finde es super, dass man einen Hinweis bekommen kann, wenn man die Definition nicht weiß. Allerdings ist es m.M.n. dann zu einfach, wenn man zum Lückentext auch noch die passenden Begriffe bekommt. Ich denke der Lerneffekt wäre größer, wenn man nur die Lücken hätte und dann auf die Begriffe selber kommen muss. Wenn einem das dann auch noch zu schwer ist, könnte man ja einen weiteren Hinweis bekommen und sich dann die Begriffe anzeigen lassen, die man zuordnen muss.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 09:08:10

Sehr coole Idee, Jonas! Das besprechen wir sehr gerne einmal im Team! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

28.3.2025, 16:06:58

Alternativ könnte man auch ein wichtiges Schlagwort der Definition bekommen (z.B äußere Verhalten). Somit kann man sich immer noch eine eigene Definition erschließen, was ja ein ganz nützlicher Skill ist, da man in der Klausur vielleicht nicht immer den exakten Wortlaut jeder Definition im Kopf hat.


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