Definition: Handlungswille (vor § 104 BGB)

17. Februar 2026

6 Kommentare

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Definiere den Begriff „Handlungswille“:

Der Handlungswille ist der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist.

Im objektiven Tatbestand der Willenserklärung ist dies aus Sicht eines Dritten zu beurteilen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas22

Jonas22

15.5.2023, 22:50:56

Nur ein Verbesserungsvorschlag zu diesem Aufgabentyp: Ich finde es super, dass man einen Hinweis bekommen kann, wenn man die Definition nicht weiß. Allerdings ist es m.M.n. dann zu einfach, wenn man zum Lückentext auch noch die passenden Begriffe bekommt. Ich denke der Lerneffekt wäre größer, wenn man nur die Lücken hätte und dann auf die Begriffe selber kommen muss. Wenn einem das dann auch noch zu schwer ist, könnte man

ja

einen weiteren Hinweis bekommen und sich dann die Begriffe anzeigen lassen, die man zuordnen muss.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 09:08:10

Sehr coole Idee, Jonas! Das besprechen wir sehr gerne einmal im Team! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

28.3.2025, 16:06:58

Alternativ könnte man auch ein wichtiges Schlagwort der Definition bekommen (z.B äußere Verhalten). Somit kann man sich immer noch eine eigene Definition erschließen, was

ja

ein ganz nützlicher Skill ist, da man in der Klausur vielleicht nicht immer den exakten Wortlaut jeder Definition im Kopf hat.

LMA

Lisa Maria

17.5.2025, 20:34:31

Eine kleine Erinnerung an die Idee von Jonas22, das wäre wirklich sehr sinnvoll.

BL

Blotgrim

24.6.2025, 00:21:37

Ich schätze mal es wird noch ein bisschen dauern, da aktuell insbesondere am ÖffRecht geschraubt wird von dem was ich mitbekomme

Jura not alone

Jura not alone

5.2.2026, 12:38:08

Ich fände es schon ausreichend, wenn noch ein paar sonstige Begrifflichkeiten als Auswahlmöglichkeiten existieren würden, damit man sich ein paar mehr Gedanken machen muss. :)


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