Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Beeinträchtigung, unwesentlich (§ 906 BGB)
Definition: Beeinträchtigung, unwesentlich (§ 906 BGB)
Was versteht man unter einer „unwesentlichen“ Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Die Beeinträchtigung ist unwesentlich, wenn die Einwirkung die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn sie unter Würdigung öffentlicher und privater Belange billigerweise zuzumuten ist. Dies ist anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!