Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
Verleiten (§ 160 Abs. 1 StGB)
Definition: Verleiten (§ 160 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „verleiten“ (§ 160 Abs. 1 StGB):
Verleiten ist jede Einwirkung auf den Willen der Beweisperson, die diese dazu bestimmt, die von dem Täter gewollte Tat zu verwirklichen.
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