Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Geldwäsche (§ 261 StGB)
Verschleiern der Herkunft (§ 261 Abs. 2 StGB)
Definition: Verschleiern der Herkunft (§ 261 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Verschleiern der Herkunft“ (§ 261 Abs. 2 StGB)?
Mit dem Verschleiern der Herkunft ist jedes irreführende Verhalten gemeint, das darauf abzielt, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!