Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)
Täterschaft (§ 124 StGB)
Definition: Täterschaft (§ 124 StGB)
20. April 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (2.055 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wer kann „Täter“ des schweren Hausfriedensbruchs sein (§ 124 StGB)?
Täterschaft im Rahmen des schweren Hausfriedensbruchs setzt die persönliche Beteiligung an der Zusammenrottung und an dem Eindringen der Menge in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, voraus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pp2
28.8.2024, 18:10:58
KI verlangt hier über Tätereigenschaft weitgehende Subsumtion des TB (u.a. "jeder, der in der Absicht...") was m.M. die Aufgabenstellung nicht deckt