Definition: Verlust eines Gliedes ( § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

22. Februar 2025

4 Kommentare

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Definiere den Begriff „Verlust eines Gliedes“ ( § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Verlust im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist die völlige, möglicherweise erst durch eine ärztlich indizierte Amputation geschehene Abtrennung des Gliedes vom Körper.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

JohnnyLbd

12.6.2024, 22:08:02

Wäre es hier nicht auch noch sinnvoll "Glied" als eigenständige Definition aufzuführen ?

TUBAT

TubaTheo

27.6.2024, 22:32:58

Ich würde das eher nicht als Definition abfragen. Es handelt sich dabei ja um einen Streitstand, den man eben so oder so entscheiden kann. Eine richtige Definition gibt es da nicht.

styx 🦦

styx 🦦

22.8.2024, 14:48:27

Ich fände es trotzdem schön, wenn das Jurafuchsteam hier eine kurze Vertiefung zu aufnimmt, damit man sein systematisches Denken gleich mit schulen kann.

AME

Amelie7

2.12.2024, 18:47:26

Dem schließe ich mich an :)


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