Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Verlust eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Verlust eines Gliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
19. Juli 2025
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Definiere den Begriff „Verlust eines Gliedes“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Verlust im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist die völlige, möglicherweise erst durch eine ärztlich indizierte Amputation geschehene Abtrennung des Gliedes vom Körper.
Fundstellen

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