SR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Staatsanwaltsklausur
Einführung
Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO)
Definition: Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO)
8. Dezember 2025
7 Kommentare
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Was versteht man unter dem „Anfangsverdacht“ (§ 152 Abs. 2 StPO)?
Ein Anfangsverdacht besteht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zhene4ka
25.7.2023, 15:42:52
Das ist toll :) Da habt ihr euch was ganz cooles ausgedacht :)))
jule🐈
8.9.2025, 22:20:23
Stimmt das nicht oder wie? 😅
m.e.l.a.n.i.e
19.6.2025, 21:09:31
Ich habe mir - aus der Jurafuchs-Aufgabe dazu - folgende Definition aufgeschrieben: "
Anfangsverdacht= bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat". Jetzt wurde mir angemerkt, dass ich das Merkmal "verfolgbar" vergessen hätte. Ob eine Tat verfolgbar ist oder nicht, ergibt sich oft doch erst im Laufe der Ermittlungen. Trotzdem kann ein
Anfangsverdachtbestehen. Oder habe ich das falsch verstanden? Danke & liebe Grüße!
Laura_297
19.9.2025, 08:54:45
@[m.e.l.a.n.i.e](268805) Habe ich mich auch gefragt.. würde mich über eine Antwort freuen. Lieben Dank :)
Rozaa
17.10.2025, 11:53:55
Im Kommentar (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 152 Rn. 4c) steht dazu folgendes: "eine rechtliche Prüfung kommt zu der Prüfung des Sachverhalts hinzu. Die StA muss zur Vermeidung von Staatshaftung prüfen, ob der angezeigte/ sonst bekanntgewordene SV überhaupt unter ein Strafgesetz fällt und von ihr zu verfolgen ist.
Anfangsverdachtkann daher zu verneinen sein, wenn ohne Zweifel ein Rechtsfertigungsgrund vorlag. (...)"
