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Definition: Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO)
Definition
Was versteht man unter dem „Anfangsverdacht“ (§ 152 Abs. 2 StPO)?
Ein Anfangsverdacht besteht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen.
Fundstellen
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