Definition: Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO)

8. Dezember 2025

7 Kommentare

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Was versteht man unter dem „Anfangsverdacht“ (§ 152 Abs. 2 StPO)?

Ein Anfangsverdacht besteht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen.

Die Schwelle für den Anfangsverdacht ist sehr niedrig angesetzt. Keinesfalls darf der Anfangsverdacht mit dem hinreichenden (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) oder dringenden Tatverdacht (z.B. § 112 StPO) verwechselt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZHE

Zhene4ka

25.7.2023, 15:42:52

Das ist toll :) Da habt ihr euch was ganz cooles ausgedacht :)))

JULE

jule🐈

8.9.2025, 22:20:23

Stimmt das nicht oder wie? 😅

M.E

m.e.l.a.n.i.e

19.6.2025, 21:09:31

Ich habe mir - aus der Jurafuchs-Aufgabe dazu - folgende Definition aufgeschrieben: "

Anfangsverdacht

= bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat". Jetzt wurde mir angemerkt, dass ich das Merkmal "verfolgbar" vergessen hätte. Ob eine Tat verfolgbar ist oder nicht, ergibt sich oft doch erst im Laufe der Ermittlungen. Trotzdem kann ein

Anfangsverdacht

bestehen. Oder habe ich das falsch verstanden? Danke & liebe Grüße!

LAURA

Laura_297

19.9.2025, 08:54:45

@[m.e.l.a.n.i.e](268805) Habe ich mich auch gefragt.. würde mich über eine Antwort freuen. Lieben Dank :)

RO

Rozaa

17.10.2025, 11:53:55

Im Kommentar (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 152 Rn. 4c) steht dazu folgendes: "eine rechtliche Prüfung kommt zu der Prüfung des Sachverhalts hinzu. Die StA muss zur Vermeidung von Staatshaftung prüfen, ob der angezeigte/ sonst bekanntgewordene SV überhaupt unter ein Strafgesetz fällt und von ihr zu verfolgen ist.

Anfangsverdacht

kann daher zu verneinen sein, wenn ohne Zweifel ein Rechtsfertigungsgrund vorlag. (...)"


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