Definition: Automat (§ 265a StGB)
Was versteht man unter einem „Automaten“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Ein Automat ist ein Gerät, das nach einer menschlichen Bedienung einen weiteren eigenständigen Rechenschritt oder eine mechanische Verrichtung ausführt, die eine Leistung an den Bedienenden bewirkt.
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