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Definition: Automat (§ 265a StGB)

3. Mai 2026

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Was versteht man unter einem „Automaten“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

Ein Automat ist ein Gerät, das nach einer menschlichen Bedienung einen weiteren eigenständigen Rechenschritt oder eine mechanische Verrichtung ausführt, die eine Leistung an den Bedienenden bewirkt.

Erfasst sind nur sog. Leistungsautomaten, also solche, die eine Dienstleistung erbringen. Bsp.: Musikboxen, Spielautomaten, Videoautomaten. Warenautomaten, bei denen es um die Übereignung von Sachen geht, sind nicht erfasst. Der Missbrauch fällt typischerweise unter § 242 StGB.

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