Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
Nicht zur Kenntnis bestimmt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Nicht zur Kenntnis bestimmt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „nicht zur Kenntnis bestimmt“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Nicht zur Kenntnis bestimmt ist ein Schriftstück auch dann, wenn der Täter nach dem Willen des Berechtigten noch nicht oder nicht mehr Kenntnis nehmen soll.
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