Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Rückblick
Durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört (§ 306 Abs. 1 StGB)
Definition: Durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört (§ 306 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört“ (§ 306 Abs. 1 StGB)?
Das Tatobjekt ist zerstört, wenn es vernichtet wird oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert. Von einem teilweisen Zerstören spricht man, wenn Teile des Tatobjekts, die für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, unbrauchbar geworden sind.
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