KI-Zusammenfassung des Dokuments bzgl. fehlender Def., ergänzt um weitere Quellen:
Gebäude
Ein
Gebäude ist ein Bauwerk,
das
dazu bestimmt und geeignet ist, dem Schutze vor Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Hütte
Eine Hütte ist ein unbewegliches Bauwerk,
dass mangels Größe, Festigkeit oder
Dauerhaftigkeit nicht als
Gebäude gelten kann.
Technische Einrichtungen sind namentlich Maschinen, also Sachen, die im Rahmen einer Betriebsstätte zur Fertigung usw. eingesetzt werden.
Warenlager
Ein Warenlager ist ein umschlossener Raum, der zur Aufnahme von Warenvorräten bestimmt ist.
Warenvorräte
(+), wenn eine bestimmte, erhebliche Menge von Gegenständen zum Zweck künftiger Verwendung vereinigt wird.
Wohnung von Menschen im Sinne des § 306a I Nr. 1 StGB
Eine Räumlichkeit dient der Wohnung von Menschen, wenn sie von ihren Bewohnern zumindest vorübergehend als Mittelpunkt der Lebensführung zu Wohnzwecken genutzt wird. Entscheidend ist die Widmung zu Wohnzwecken. Eine solche Widmung fehlt etwa bei noch nicht bezogenen Neubauten. Eine Entwidmung liegt vor, wenn der alleinige Bewohner verstirbt oder wenn alle Bewohner die Wohnung konkludent aufgeben, etwa durch eigenes Inbrandsetzen oder endgültiges Verlassen der Unterkunft.
Konkrete Gefahr im Sinne des § 306a II StGB
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es nach allgemeiner Lebenserfahrung und aufgrund einer ex-post-Prognose nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Gesundheitsverletzung kommt.
Gefahrspezifischer Zusammenhang
Zwischen der Brandstiftungshandlung und dem Gefahrerfolg muss sich gerade
das brandstiftungstypische Risiko realisieren, etwa durch Rauchentwicklung, Hitze oder Explosionen.
Schwere Gesundheitsschädigung im Sinne des § 306b I StGB
Eine schwere Gesundheitsschädigung umfasst über die in § 226 StGB genannten Folgen hinausgehende oder mit diesen vergleichbare Schäden. Teilweise werden auch intensivmedizinische Behandlungen oder langwierige Rehabilitationsmaßnahmen erfasst. Bei der Beurteilung ist die individuelle Schadensdisposition des Opfers zu berücksichtigen.
Große Zahl von Menschen
IdR ab etwa zehn Personen.
In-die-Gefahr-des-Todes-Bringen im Sinne des § 306b II Nr. 1 StGB
Erforderlich ist eine konkrete Lebensgefahr für einen anderen Menschen. Der Eintritt des Todes ist nicht notwendig.
Leichtfertigkeit im Sinne des § 306c StGB
Leichtfertigkeit entspricht grober Fahrlässigkeit. Der Täter lässt die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht.
Fahrlässige Brandstiftung im Sinne des § 306d StGB
Eine fahrlässige Brandstiftung liegt insbesondere bei Tatbestandsirrtümern über die Wohnungseigenschaft oder beim ungewollten Inbrandsetzen, etwa durch unsachgemäßen Umgang mit glühenden Gegenständen, vor.
Erheblichkeit im Sinne des § 306e StGB
Richtwert: Mind. 2.500 €.