Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Einführung
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wirft eine Brandflasche (auch Molotowcocktail genannt) durch das offene Fenster in die Wohnung des B. Durch den Anschlag verbrennen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung, sondern der gesamte Wohnbereich wird stark verrußt.
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Einordnung des Falls
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A den Molotowcocktail in Bs Wohnung geworfen hat, hat sie ein Gebäude "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A den Molotowcocktail in Bs Wohnung geworfen hat, hat er ein Gebäude "durch Brandlegung teilweise zerstört" (§§ 306ff. StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
agi
12.10.2024, 18:22:54
Müsste man hier bei der ersten Frage, eine in Brandsetzung nicht zunächst einmal bejahen, aber die TB Verwirklichung dann wegen der fehlenden Wesentlichkeit ablehnen?
Leo Lee
13.10.2024, 06:26:41
Hallo agi, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der
Tatkönnte man in Ansehung des Definitionteils, der auf das Brennen abstellt meinen, erst bei der Wesentlichkeit sei das Inbrandsetzen zu verneinen. Beachte jedoch, dass die Wesentlichkeit vielmehr einen Teil der Definition darstellt, weshalb wesentliche Teile aus eigener Kraft weiterbrennen können müssen, damit ein Inbrandsetzen vorliegt. Deshalb liegt ohne wesentliche Teile auch kein Inbrandsetzen vor. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Radtke § 306 Rn. 51 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
agi
13.10.2024, 16:30:42
Ergibt Sinn 😅 Dankeschön