Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Einführung

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wirft eine Brandflasche (auch Molotowcocktail genannt) durch das offene Fenster in die Wohnung des B. Durch den Anschlag verbrennen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung, sondern der gesamte Wohnbereich wird stark verrußt.

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Einordnung des Falls

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A den Molotowcocktail in Bs Wohnung geworfen hat, hat sie ein Gebäude "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Dazu zählen bei Gebäuden die Wohnungstür, Fensterrahmen, Wände, Böden und Treppen. Nicht darunter fallen hingegen Einrichtungsgegenstände, wie Teile des Mobiliars. Es verbrennen nur Teile des Mobiliars der Wohnung.
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2. Indem A den Molotowcocktail in Bs Wohnung geworfen hat, hat er ein Gebäude "durch Brandlegung teilweise zerstört" (§§ 306ff. StGB).

Ja!

Brandlegung ist jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet. Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende Wirkung des Brandmittels eintritt, ohne dass es auf den Brand des Objekts an sich ankommt. Das Objekt ist teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind. Durch die Rußschäden ist der gesamte Wohnbereich unbewohnbar geworden. Die Wohnung kann somit nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AG

agi

12.10.2024, 18:22:54

Müsste man hier bei der ersten Frage, eine in Brandsetzung nicht zunächst einmal bejahen, aber die TB Verwirklichung dann wegen der fehlenden Wesentlichkeit ablehnen?

LELEE

Leo Lee

13.10.2024, 06:26:41

Hallo agi, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der

Tat

könnte man in Ansehung des Definitionteils, der auf das Brennen abstellt meinen, erst bei der Wesentlichkeit sei das Inbrandsetzen zu verneinen. Beachte jedoch, dass die Wesentlichkeit vielmehr einen Teil der Definition darstellt, weshalb wesentliche Teile aus eigener Kraft weiterbrennen können müssen, damit ein Inbrandsetzen vorliegt. Deshalb liegt ohne wesentliche Teile auch kein Inbrandsetzen vor. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Radtke § 306 Rn. 51 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

AG

agi

13.10.2024, 16:30:42

Ergibt Sinn 😅 Dankeschön


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