Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wirft eine Brandflasche (auch Molotowcocktail genannt) durch das offene Fenster in die Wohnung des B. Durch den Anschlag verbrennen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung, sondern der gesamte Wohnbereich wird stark verrußt.
Einordnung des Falls
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A den Molotowcocktail in Bs Wohnung geworfen hat, hat sie ein Gebäude "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Indem A den Molotowcocktail in Bs Wohnung geworfen hat, hat er ein Gebäude "durch Brandlegung teilweise zerstört" (§§ 306ff. StGB).
Ja!