Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252


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A wirft eine Brandflasche (auch Molotowcocktail genannt) durch das offene Fenster in die Wohnung des B. Durch den Anschlag verbrennen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung, sondern der gesamte Wohnbereich wird stark verrußt.

Einordnung des Falls

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A den Molotowcocktail in Bs Wohnung geworfen hat, hat sie ein Gebäude "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Dazu zählen bei Gebäuden die Wohnungstür, Fensterrahmen, Wände, Böden und Treppen. Nicht darunter fallen hingegen Einrichtungsgegenstände, wie Teile des Mobiliars. Es verbrennen nur Teile des Mobiliars der Wohnung.

2. Indem A den Molotowcocktail in Bs Wohnung geworfen hat, hat er ein Gebäude "durch Brandlegung teilweise zerstört" (§§ 306ff. StGB).

Ja!

Brandlegung ist jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet. Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende Wirkung des Brandmittels eintritt, ohne dass es auf den Brand des Objekts an sich ankommt. Das Objekt ist teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind. Durch die Rußschäden ist der gesamte Wohnbereich unbewohnbar geworden. Die Wohnung kann somit nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen.

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