Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Dauerschuldverhältnis (§ 314 Abs. 1 BGB)

Definition: Dauerschuldverhältnis (§ 314 Abs. 1 BGB)

1. Juni 2025

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Was versteht man unter einem „Dauerschuldverhältnis“?

Ein Schuldverhältnis, das mindestens eine Partei zu einer dauernden oder wiederkehrenden Leistung verpflichtet und bei dem der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer des Schuldverhältnisses abhängig ist.

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