Definition: Gefälligkeit

21. November 2024

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Was versteht man unter einer (reinen) „Gefälligkeit“?

Eine (reine) Gefälligkeit ist eine ohne Rechtsbindungswillen getroffene Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, derzufolge eine Person eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen soll.

Durch eine reine Gefälligkeit entsteht kein Schuldverhältnis und es bestehen keine Leistungs- oder Schutzpflichten. Davon zu unterscheiden sind Gefälligkeitsverträge, also unentgeltliche Schuldverhältnisse (zB Auftrag, Leihe), bei denen sowohl Leistungs-, als auch Schutzpflichten bestehen. Ein Teil der Literatur nimmt dazwischen noch die Figur des „Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter“ an. Bei diesem soll zwar keine Leistungspflicht bestehen, aber zumindest Schutzpflichten bestehen, die eine Schadensersatzhaftung begründen können. Die hM lehnt dies ab und verweist den Geschädigten in diesem Fall auf deliktische Ansprüche.
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