Definition: Risikoverringerung (vor § 13 StGB)
3. April 2025
7 Kommentare
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Definiere den Begriff „Risikoverringerung“:
Eine Risikoverringerung liegt vor, wenn jemand einen bereits angelegten Kausalverlauf im Umfang der drohenden Schäden für den Betroffenen auf die Weise reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne zugleich eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall hat der Täter gerade keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lealealealealea
18.11.2024, 17:05:03
Hallo, eine
Risikoverringerungwäre immer noch gegeben, wenn die Gefahr von Kopf auf Arm abgelenkt würde oder? Dann liegt zwar ein anderes Körperteil vor, aber es wäre immer noch das Rechtsgut "körperliche Unversehrtheit" oder? Wie wäre es wenn es um ein anderes Rechtsgut ginge aber um die selbe Person? ZB
Risikoverringerungdadurch, dass die Fortbewegungsfreiheit der Person wiederhergestellt würde, aber dafür in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen würde? Dann wäre es eine Risikoersetzung, oder?
ronjakrp
8.12.2024, 15:03:42
Hallo, ja das erste hast du genau richtig erkannt. Ich denke, in dem zweiten Fall ist ebenfalls nicht zu bezweifeln, dass jemand allein durch sein Handeln einen konkreten Verletzungserfolg herbeigeführt hat, der ihm als SEIN WERK objektiv zuzurechnen ist. Zwar hat er durch sein Eingreifen Schlimmeres verhindert, in dem Beispiel durch die Freiheitsberaubung (denke ich?) weitaus schwerere Verletzungen oder gar den Tod zu erleiden, jedoch eine neue rechtlich relevante Gefahr geschaffen, indem er durch seine Rettungshandlung die körperliche Unversehrtheit der Person beeinträchtigt hat. Daher kann man hier meines Erachtens von einer Risikoersetzung sprechen. Auch wenn hier die
Tatbestandsmäßigkeitbejaht werden würde, könnte man später das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen prüfen.
Lealealealealea
10.12.2024, 14:58:07
Vielen Dank für die Antwort
Carla
1.2.2025, 11:42:03
Wie wird die Risikoersetzung rechtlich behandelt? :)
Moritz
2.3.2025, 15:04:09
@[Carla](130192) die "Risikoersetzung" dient eigentlich als Begriff nur der Abgrenzung zur "
Risikoverringerung" und beschreibt eigentlich nur den Fall, das jemand eine rechtlich missbilligte Gefahr schafft, welche sich sodann im Erfolg realisiert. Insofern ist es keine rechtliche Sonderfigur, die eine gesonderte rechtliche Behandlung erfährt. Die "Risikoersetzung" beschreibt eigentlich nur den Fall, dass der Täter (zur Vermeidung eines
drohenden Erfolges) durch sein Verhalten eine neue, eigenständige rechtlich missbilligte Gefahr schafft, die sich dann auch im Erfolg realisiert (z.B. Vater wirft sein Kind aus dem Fenster eines Hochhauses, um es vor dem Flammentod zu bewahren). In dem Fall will er zwar (wie bei der "
Risikoverringerung") einen
drohenden Erfolg (Flammentod des Kindes) verhindern, schafft aber durch sein Verhalten (Hinunterwerfen des Kindes) gerade eine neue, eigenständige Gefahr (= deshalb kein Fall der "
Risikoverringerung"). Der "Risikoersetzende" wird jedoch i.d.R. durch Rechtfertigungsgründe (z.B. mutmaßliche Einwilligung oder Notstand, §
34 StGB) in seinem Verhalten gerechtfertigt sein, weshalb seine Strafbarkeit ausscheidet.