Definition: Risikoverringerung (vor § 13 StGB)

23. November 2024

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Definiere den Begriff „Risikoverringerung“:

Eine Risikoverringerung liegt vor, wenn jemand einen bereits angelegten Kausalverlauf im Umfang der drohenden Schäden für den Betroffenen auf die Weise reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne zugleich eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall hat der Täter gerade keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEALEA

Lealealealealea

18.11.2024, 17:05:03

Hallo, eine Risikoverringerung wäre immer noch gegeben, wenn die Gefahr von Kopf auf Arm abgelenkt würde oder? Dann liegt zwar ein anderes Körperteil vor, aber es wäre immer noch das Rechtsgut "körperliche Unversehrtheit" oder? Wie wäre es wenn es um ein anderes Rechtsgut ginge aber um die selbe Person? ZB Risikoverringerung dadurch, dass die Fortbewegungsfreiheit der Person wiederhergestellt würde, aber dafür in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen würde? Dann wäre es eine Risikoersetzung, oder?


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