Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Untreue (§ 266 StGB)
Rechtliche Befugnis (§ 266 Abs. 1 StGB)
Definition: Rechtliche Befugnis (§ 266 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „rechtliche Befugnis“ (§ 266 Abs. 1 StGB):
Derjenige, dem eine rechtliche Befugnis eingeräumt wurde, kann nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen verfügen bzw. einen anderen verpflichten, d. h. dessen Vermögen schuldrechtlich mit einer Verbindlichkeit belasten.
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