Definition: Dritter, der eine Leistung bewirkt (§ 267 BGB)
4. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (1.568 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter einem „Dritten, der eine Leistung bewirkt“ i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB?
Unter dem „Dritten“ iSv § 267 Abs. 1 BGB versteht man eine vom Schuldner nicht eingeschaltete Person, welche die geschuldete Leistung effektiv bewirkt und hierbei mit dem Willen handelt, die Pflicht eines anderen zu erfüllen (Fremdtilgungswillen).
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
22.3.2024, 14:44:03
Was ist mit effektiv bewirken gemeint?

Merle_Breckwoldt
26.3.2024, 16:25:18
Hallo Jurapro, das ist hier kein gesonderter Rechtsbegriff, sondern sollte sich nur sprachlich auf die geschuldete Leistung beziehen, die der Dritte für § 267 Abs. BGB "effektiv"/tatsächlich/exakt der Schuld entsprechend (§ 362 BGB) bewirken muss. :) Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team, @[Lukas_Mengestu](136780)
Jurapro
26.3.2024, 20:20:47
Danke ☺️

Jakob G.
29.9.2024, 21:37:39
erfüllen i.S. § 362 BGB