Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Dritter, der eine Leistung bewirkt (§ 267 BGB)

Definition: Dritter, der eine Leistung bewirkt (§ 267 BGB)

19. August 2025

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Was versteht man unter einem „Dritten, der eine Leistung bewirkt“ i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB?

Unter dem „Dritten“ iSv § 267 Abs. 1 BGB versteht man eine vom Schuldner nicht eingeschaltete Person, welche die geschuldete Leistung effektiv bewirkt und hierbei mit dem Willen handelt, die Pflicht eines anderen zu erfüllen (Fremdtilgungswillen).

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