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Definition: Dritter, der eine Leistung bewirkt (§ 267 BGB)
22. Mai 2026
10 Kommentare
Was versteht man unter einem „Dritten, der eine Leistung bewirkt“ i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB?
Unter dem „Dritten“ iSv § 267 Abs. 1 BGB versteht man eine vom Schuldner nicht eingeschaltete Person, welche die geschuldete Leistung effektiv bewirkt und hierbei mit dem Willen handelt, die Pflicht eines anderen zu erfüllen (Fremdtilgungswillen).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
22.3.2024, 14:44:03
Was ist mit effektiv bewirken gemeint?
Merle_Breckwoldt
26.3.2024, 16:25:18
Hallo Jurapro, das ist hier kein gesonderter Rechtsbegriff, sondern sollte sich nur sprachlich auf die geschuldete Leistung beziehen, die der Dritte für § 267 Abs. BGB "effektiv"/tatsächlich/exakt der Schuld entsprechend (
§ 362 BGB) bewirken muss. :) Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team, @[Lukas_Mengestu](136780)
Jurapro
26.3.2024, 20:20:47
Danke ☺️
Jakob G.
29.9.2024, 21:37:39
erfüllen i.S.
§ 362 BGBJanaR
11.3.2026, 18:21:45
Ich habe eine Frage zur Abgrenzung zum
Erfüllungsgehilfen. Wäre eine Oma, die meine Schulden bezahlt, ein
Erfüllungsgehilfeoder ein Dritter? Ich frage mich, ab wann jemand "vom Schuldner eingeschaltet" ist.
Foxxy
11.3.2026, 18:22:55
Ein Dritter i.S.v. § 267 Abs. 1 BGB ist eine vom Schuldner nicht eingeschaltete Person, die mit Fremdtilgungswillen die geschuldete Leistung bewirkt.
Erfüllungsgehilfe(
§ 278 BGB) ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird, also vom Schuldner zur Erfüllung eingesetzt ist. „Einschalten“ bedeutet: beauftragen, bevollmächtigen oder sonst bewusst zur Erfüllung heranziehen; bloßes Einverständnis oder Dulden reicht dafür nicht. Zur Oma: Zahlt sie aus eigenem Antrieb, ist sie Dritter nach § 267. Zahlt sie auf deinen Auftrag/als deine Botin oder Bevollmächtigte, ist sie
Erfüllungsgehilfe.
Nele29
10.4.2026, 11:15:59
Lob an @[Foxxy](180364) :) Also nochmal mit anderen Worten: Es kommt nur darauf an, ob die Oma auf deine Veranlassung tätig wird. Also du sie in irgendeiner Form darum bittest. Dann ist sie Erfüllungsgehilfin. Wenn sie sich nur selbst denkt, dass sie dir was Gutes tun will, dann reicht das nicht. Dann ist sie "nur" Dritte. Auch wenn du es mitbekommst und gut oder okay findest.
Foxxy
10.4.2026, 11:16:55
Dritter i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB ist eine vom Schuldner nicht eingeschaltete Person, die die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt und dabei mit Fremdtilgungswillen handelt. „Einschalten“ heißt: beauftragen, bevollmächtigen oder bewusst zur Erfüllung heranziehen; bloßes Wissen, Einverständnis oder Dulden reicht nicht. Zur Oma: Zahlt sie aus eigenem Antrieb, ist sie Dritte nach § 267. Zahlt sie auf deine Veranlassung (Auftrag, Vollmacht, als Botin/Vertreterin oder mit von dir gegebenem Geld), ist sie Erfüllungsgehilfin (§ 278).
