Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

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Dritter, der eine Leistung bewirkt (§ 267 BGB)

Definition: Dritter, der eine Leistung bewirkt (§ 267 BGB)

4. April 2025

6 Kommentare

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Was versteht man unter einem „Dritten, der eine Leistung bewirkt“ i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB?

Unter dem „Dritten“ iSv § 267 Abs. 1 BGB versteht man eine vom Schuldner nicht eingeschaltete Person, welche die geschuldete Leistung effektiv bewirkt und hierbei mit dem Willen handelt, die Pflicht eines anderen zu erfüllen (Fremdtilgungswillen).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jurapro

22.3.2024, 14:44:03

Was ist mit effektiv bewirken gemeint?

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

26.3.2024, 16:25:18

Hallo Jurapro, das ist hier kein gesonderter Rechtsbegriff, sondern sollte sich nur sprachlich auf die geschuldete Leistung beziehen, die der Dritte für § 267 Abs. BGB "effektiv"/tatsächlich/exakt der Schuld entsprechend (§ 362 BGB) bewirken muss. :) Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team, @[Lukas_Mengestu](136780)

JURA

Jurapro

26.3.2024, 20:20:47

Danke ☺️

Jakob G.

Jakob G.

29.9.2024, 21:37:39

erfüllen i.S. § 362 BGB


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