Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Aussetzung, § 221 StGB
Hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 StGB)
Definition: Hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 StGB)
5. März 2026
10 Kommentare
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Was versteht man unter einer „hilflosen Lage“ (§ 221 Abs. 1 StGB)?
Die hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johaennzen
9.10.2021, 10:05:28
Handelt es sich bei 221 nicht um ein konkretes Gefährdungsdelikt? Oder warum wird genau auf eine „abstrakte“ Lebens- oder Gesundheitsgefahr abgestellt🤔?
Lukas_Mengestu
9.10.2021, 14:11:16
Hallo Johaennzen, du hast völlig Recht,
dass es sich bei der Aussetzung um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt. Indes trennt man bei der Prüfung die verschiedenen
Tatbestandsmerkmaleauf. Für die
hilflose Lagegenügt zunächst die abstrakte Lebensgefahr. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes muss
dann aber noch eine konrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung hinzutreten. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
ri
10.2.2022, 18:21:07
Inwiefern hat die
abstrakte Gefahrbei konkreten Gefährdungsdelikten überhaupt eine Bedeutung? Wenn eine
konkrete GefahrVoraussetzung TB-Merkmal ist, ist
damit doch auch immer eine
abstrakte Gefahrenthalten.
Cosmonaut
21.1.2024, 18:40:27
Hallo @[ri](98845), es gilt zu differenzieren: Die „
abstrakte Gefahr“, oder vielmehr die „Möglichkeit des Eintritts abstrakter Gefahren für Leib und Leben“ ist lediglich Bestandteil der Definition der „hilflosen Lage“; m.a.W.: Eine Lage ist nur
dann eine „hilflose“ iSd § 221 Abs. 1, wenn mit ihr die abstrakte Möglichkeit einer
Bedrohungvon Leib und Leben verbunden ist. Die „
konkrete Gefahr“ ist indes zwingender Bestandteil der zwei
Tatbestandsvoraussetzungendes k o n k r e t e n Gefährdungsdelikts des § 221 Abs. 1: Ein Verhalten ist nur
dann nach § 221 Abs. 1 strafbewährt, wenn zu der verwirklichten Tatvariante (1.) - namentlich
das „Versetzen“ (a.), oder „Im-Stich-Lassen“ (b.) - noch der Eintritt einer k o n k r e t e n Gefahr (2.) mit einhergeht; m.a.W.: War
das Opfer zwar zeitweise in einer Lage, welche ganz abstrakt von Gefahren begleitet wurde (=
hilflose Lage; z.B. im Sommer nachts betrunken im Gartenpavillon eingeschlossen / zurückgelassen), aber trat
dann gar keine
konkrete Gefahrfür
das Opfer ein (weil es z.B. wieder ausnüchterte und rechtzeitig am nächsten Morgen einen Zweit-Schlüssel im Pavillon fand),
dann ist
das Verhalten des Täters mangels konkreten Gefahreintritts nicht strafbewährt nach § 221 Abs. 1 (natürlich bleibt § 239 und je nach Vorstellungen des Täters ein Versuch diverser Delikte zu prüfen). Gruß C
ehemalige:r Nutzer:in
30.7.2022, 18:14:57
Ich bin gerade leider ein wenig verwirrt. Die Definition spricht von „schutzbereiten Dritten“, allerdings wird angenommen,
dass sich ein Patient bereits in einer hilflosen Lage befindet, wenn er im Krankenhaus auf die Hilfe des Arztes angewiesen ist (dies würde
jabedeuten,
dass §221 I Nr. 2 einschlägig wäre, sollte sich der Arzt entscheiden, dem Patienten nicht zu helfen). Allerdings widerspricht diese
Annahmedoch der Definitionen oder nicht? Ein Arzt würde durch
das Aufgeben seiner Schutzbereitschaft per Definition vielmehr den Patienten in eine
hilflose Lageversetzen (wonach §221 I Nr. 1 einschlägig wäre)
Nora Mommsen
3.8.2022, 14:25:41
Hallo Spyce, bei der Beurteilung der hilflosen Lage sind alle anderen Menschen zu berücksichtigen. Die hilfslose Lage scheidet aber nur aus, wenn die dritte Person auch "hilfsfähig und hilfswillig" ist. Konsequenterweise muss
dann auch die Person berücksichtigt werden, die
das Opfer in die
hilflose Lageversetzt hat. Von dir korrekt erkannt ist
dann
das Verhältnis zum Im-Stich-Lassen, § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu klären.
Das erfolgt aber erst auf der Konkurrenzebene. (vgl. MüKoStGB, StGB § 221 Rn. 6, beck-online.) Viele Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
Sege
4.2.2025, 17:36:53
Warum setzt die Definition der
hilflose Lage, die Gefahr des Todes oder der schweren
Gesundheitsschädigungvoraus? Wird diese nicht sowieso im Wortlaut vorausgesetzt? Für mich macht es systematisch mehr Sinn erst zu prüfen, ob
das Opfer in einer Lage ist, aus der es sich selbst nicht mehr ohne Hilfe dritter befreien kann, diese
dann zu be
jahen und
dann erst die
dadurch entstandene Gefahr zu prüfen. (unabhängig von der Definition der hilflosen Lage)
stefunny
4.1.2026, 08:16:49
Liebes Jurafuchs-Team, ich finde hier bei den Definitionen sollten noch folgende Definitionen ergänzt werden: (1) Versetzen (2) Im-Stich-Lassen Und eventuell könnte noch ergänzt werden, wann ein konkreter Gefahrerfolg vorliegt. Diese wurden zwar zuvor in den Erklärtexten aufgeführt, allerdings wäre eine abschließende "Zusammenfassung" der Definitionen sehr hilfreich! Liebe Grüße(:
