Definition: Hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 StGB)

5. März 2026

10 Kommentare

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Was versteht man unter einer „hilflosen Lage“ (§ 221 Abs. 1 StGB)?

Die hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johaennzen

Johaennzen

9.10.2021, 10:05:28

Handelt es sich bei 221 nicht um ein konkretes Gefährdungsdelikt? Oder warum wird genau auf eine „abstrakte“ Lebens- oder Gesundheitsgefahr abgestellt🤔?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.10.2021, 14:11:16

Hallo Johaennzen, du hast völlig Recht,

da

ss es sich bei der Aussetzung um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt. Indes trennt man bei der Prüfung die verschiedenen

Tatbestandsmerkmale

auf. Für die

hilflose Lage

genügt zunächst die abstrakte Lebensgefahr. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes muss

da

nn aber noch eine konrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung hinzutreten. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Johaennzen

Johaennzen

9.10.2021, 14:42:24

Vielen

Da

nk für die Antwort, ich hatte im Eifer des Gefechts überlesen,

da

ss sich die „Abstraktheit“ auf die

hilflose Lage

bezieht! Liebe Grüße

ri

ri

10.2.2022, 18:21:07

Inwiefern hat die

abstrakte Gefahr

bei konkreten Gefährdungsdelikten überhaupt eine Bedeutung? Wenn eine

konkrete Gefahr

Voraussetzung TB-Merkmal ist, ist

da

mit doch auch immer eine

abstrakte Gefahr

enthalten.

Cosmonaut

Cosmonaut

21.1.2024, 18:40:27

Hallo @[ri](98845), es gilt zu differenzieren: Die „

abstrakte Gefahr

“, oder vielmehr die „Möglichkeit des Eintritts abstrakter Gefahren für Leib und Leben“ ist lediglich Bestandteil der Definition der „hilflosen Lage“; m.a.W.: Eine Lage ist nur

da

nn eine „hilflose“ iSd § 221 Abs. 1, wenn mit ihr die abstrakte Möglichkeit einer

Bedrohung

von Leib und Leben verbunden ist. Die „

konkrete Gefahr

“ ist indes zwingender Bestandteil der zwei

Tatbestandsvoraussetzungen

des k o n k r e t e n Gefährdungsdelikts des § 221 Abs. 1: Ein Verhalten ist nur

da

nn nach § 221 Abs. 1 strafbewährt, wenn zu der verwirklichten Tatvariante (1.) - namentlich

da

s „Versetzen“ (a.), oder „Im-Stich-Lassen“ (b.) - noch der Eintritt einer k o n k r e t e n Gefahr (2.) mit einhergeht; m.a.W.: War

da

s Opfer zwar zeitweise in einer Lage, welche ganz abstrakt von Gefahren begleitet wurde (=

hilflose Lage

; z.B. im Sommer nachts betrunken im Gartenpavillon eingeschlossen / zurückgelassen), aber trat

da

nn gar keine

konkrete Gefahr

für

da

s Opfer ein (weil es z.B. wieder ausnüchterte und rechtzeitig am nächsten Morgen einen Zweit-Schlüssel im Pavillon fand),

da

nn ist

da

s Verhalten des Täters mangels konkreten Gefahreintritts nicht strafbewährt nach § 221 Abs. 1 (natürlich bleibt § 239 und je nach Vorstellungen des Täters ein Versuch diverser Delikte zu prüfen). Gruß C

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.7.2022, 18:14:57

Ich bin gerade leider ein wenig verwirrt. Die Definition spricht von „schutzbereiten Dritten“, allerdings wird angenommen,

da

ss sich ein Patient bereits in einer hilflosen Lage befindet, wenn er im Krankenhaus auf die Hilfe des Arztes angewiesen ist (dies würde

ja

bedeuten,

da

ss §221 I Nr. 2 einschlägig wäre, sollte sich der Arzt entscheiden, dem Patienten nicht zu helfen). Allerdings widerspricht diese

Annahme

doch der Definitionen oder nicht? Ein Arzt würde durch

da

s Aufgeben seiner Schutzbereitschaft per Definition vielmehr den Patienten in eine

hilflose Lage

versetzen (wonach §221 I Nr. 1 einschlägig wäre)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.8.2022, 14:25:41

Hallo Spyce, bei der Beurteilung der hilflosen Lage sind alle anderen Menschen zu berücksichtigen. Die hilfslose Lage scheidet aber nur aus, wenn die dritte Person auch "hilfsfähig und hilfswillig" ist. Konsequenterweise muss

da

nn auch die Person berücksichtigt werden, die

da

s Opfer in die

hilflose Lage

versetzt hat. Von dir korrekt erkannt ist

da

nn

da

s Verhältnis zum Im-Stich-Lassen, § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu klären.

Da

s erfolgt aber erst auf der Konkurrenzebene. (vgl. MüKoStGB, StGB § 221 Rn. 6, beck-online.) Viele Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

Sege

Sege

4.2.2025, 17:36:53

Warum setzt die Definition der

hilflose Lage

, die Gefahr des Todes oder der schweren

Gesundheitsschädigung

voraus? Wird diese nicht sowieso im Wortlaut vorausgesetzt? Für mich macht es systematisch mehr Sinn erst zu prüfen, ob

da

s Opfer in einer Lage ist, aus der es sich selbst nicht mehr ohne Hilfe dritter befreien kann, diese

da

nn zu be

ja

hen und

da

nn erst die

da

durch entstandene Gefahr zu prüfen. (unabhängig von der Definition der hilflosen Lage)

Lota Coffee

Lota Coffee

14.9.2025, 08:14:53

Wenn der Situation die drohende Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht immanent ist, kann man sie wohl nicht als hilflos beschreiben und

da

s Opfer würde die Hilfe

da

nn gar nicht erst brauchen.

STEFU

stefunny

4.1.2026, 08:16:49

Liebes Jurafuchs-Team, ich finde hier bei den Definitionen sollten noch folgende Definitionen ergänzt werden: (1) Versetzen (2) Im-Stich-Lassen Und eventuell könnte noch ergänzt werden, wann ein konkreter Gefahrerfolg vorliegt. Diese wurden zwar zuvor in den Erklärtexten aufgeführt, allerdings wäre eine abschließende "Zusammenfassung" der Definitionen sehr hilfreich! Liebe Grüße(:


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