Definition: Urkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)
4. Juni 2025
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Definiere den Begriff „Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 StGB):
Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung („Perpetuierungsfunktion“), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist („Beweisfunktion“) und ihren Aussteller erkennen lässt („Garantiefunktion“).
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