Definition: Urkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 StGB):
Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung („Perpetuierungsfunktion“), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist („Beweisfunktion“) und ihren Aussteller erkennen lässt („Garantiefunktion“).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bioshock Energy
7.6.2024, 15:30:57
hallo, ich habe der ursprünglichen Definition hinzugefügt, dass die Gedankenerklärung zudem visuell wahrnehmbar sein muss. Das wird von der KI explizit als Falsch betrachtet. jetzt ist meine Frage ob es wirklich falsch ist die visuelle Wahrnehmbarkeit in die Definition einfließen zu lassen oder nicht. M.A.n. ist es sogar essentiell diese Eigenschaft zu ergänzen, da die visuelle Wahrnehmbarkeit wichtiges Abgrenzungskriterium zu bspw.
beweiserheblichen Daten ist. liebe Grüße
TubaTheo
23.7.2024, 13:41:56
Ich denke, dass dies nicht falsch ist, sondern eher durch die Verkörperung impliziert wird. Die KI hat nur manchmal ein Problem damit, Erweiterungen der Definitionen zu erkennen, wenn sie davon noch nichts gehört hat :)
FW
19.9.2024, 15:21:19
Hi, Seit wann muss in der Definition das Merkmal „menschliche“ Gedankenerklärung enthalten sein? Das hatten wir so im Rep nicht gelernt und ist doch auch völlig überflüssig, denn wer soll denn bitte sonst eine Gedankenerklärung abgeben? Oder dient dies zum Ausschluss von „Gedanken“ einer K.I.?
Leo Lee
21.9.2024, 05:41:03
Hallo FW, vielen Dank für die sehr wichtige Anmerkung! In der Tat ist das Merkmal "menschlich" wie du völlig zurecht angemerkt hast überflüssig und wiederholend, weshalb wir den Text nun entsprechend angepasst haben. Wir möchten uns bei dir dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo