Definition: Urkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)
19. Juli 2025
6 Kommentare
4,9 ★ (5.175 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 StGB):
Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung („Perpetuierungsfunktion“), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist („Beweisfunktion“) und ihren Aussteller erkennen lässt („Garantiefunktion“).
Dein digitaler Tutor für Jura

Kostenlos registrieren und BT 6: Urkundsdelikte u.a.-Wissen in 5min testen
Löse 5 Sachverhalte wie diesen und teste mit Jurafuchs Dein Wissen zu BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!