Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Hilflosigkeit (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Definition: Hilflosigkeit (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Wann ist das Opfer „hilflos“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Das Opfer ist hilflos, wenn es aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen.
Fundstellen
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