Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Hilflosigkeit (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Definition: Hilflosigkeit (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
19. April 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (3.531 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann ist das Opfer „hilflos“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Das Opfer ist hilflos, wenn es aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
11.10.2024, 14:32:46
Die KI bewertet den "gesunden Schlaf" als auch unter die Definition von "hilflos (+)" fallend. Steht das nicht im Widerspruch zu den vorangegangenen Fällen? Vielen Dank :)
Vincent
8.1.2025, 12:28:23
+1 Selbige Frage stellt sich für mich

Major Tom(as)
15.3.2025, 12:30:38
Bin mir ebenso ziemlich sicher, dass das nicht stimmt vgl. nur Wittig, in: BeckOK StGB, § 243, Rn. 23.1: "Beispiele hierfür sind Ohnmacht, Krankheit, Gebrechlichkeit, Blindheit (BayObLG NJW 1973, NJW Jahr 1973 Seite 1808), sonstige körperliche Gebrechen, Bewusstlosigkeit (...), Schlaf jedoch nur, wenn er mit einer krankhaften Störung zusammenhängt, nicht aber der „gesunde Schlaf“ (BGH BeckRS 2021, BECKRS Jahr 20185 = StV 2022, STV Jahr 2022 Seite 441 (Ls.); NJW 1990, NJW Jahr 1990 Seite 2569; MüKoStGB/Schmitz Rn. MUEKOSTGB STGB § 243 Randnummer 51 mwN)"

Juraddicted
15.3.2025, 12:32:11
Danke Dir sehr für das Nachschlagen! :)