Definition: Gesamturkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)

4. Juli 2025

5 Kommentare

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Definiere den Begriff „Gesamturkunde“:

Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere selbstständige Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass gerade durch die Verbindung ein übergeordneter, d. h. ein über den Inhalt der Einzelurkunden hinausgehender, neuer selbstständiger Erklärungs- und Beweisinhalt entsteht.

Bsp.: Sparkassenbuch; Handelsbuch eines Kaufmanns; Personalakte. Die Herstellung und Führung der Gesamturkunde muss auf Gesetz, Geschäftsbrauch oder Vereinbarung beruhen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EBVL

EBV Liebhaber

31.1.2025, 15:46:03

Sehr schön, dass hier auch noch einmal Definitionen aus vorherigen Kapiteln wiederholt werden.

Linne Hempel

Linne Hempel

5.2.2025, 17:55:36

Hallo EBV Liebhaber, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

TAUNU

Taunus84

26.3.2025, 19:08:05

Finde ich auch großartig; sollte es in jedem Kapitel geben 👍


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