Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Darstellung (§ 268 Abs. 2 StGB)
Definition: Darstellung (§ 268 Abs. 2 StGB)
Definiere den Begriff „Darstellung“ (§ 268 Abs. 2 StGB):
Eine Darstellung ist die dauerhafte Fixierung von Informationen durch das technische Gerät in einem von dem Gerät abtrennbaren Stück oder Teil.
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