Definition: Darstellung (§ 268 Abs. 2 StGB)

3. Juni 2025

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Definiere den Begriff „Darstellung“ (§ 268 Abs. 2 StGB):

Eine Darstellung ist die dauerhafte Fixierung von Informationen durch das technische Gerät in einem von dem Gerät abtrennbaren Stück oder Teil.

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