Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Gebrauchen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definition: Gebrauchen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definiere den Begriff „gebrauchen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB):
Gebrauchen ist das Verwenden einer hergestellten Aufnahme zum Abspielen, Kopieren oder Überspielen einer hergestellten Aufnahme. Ob der Täter die Aufnahme nur für sich selbst oder einem Dritten gegenüber abspielt oder abspielen lässt, ist unerheblich.
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