Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Werkzeug, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Werkzeug, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
22. Februar 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (3.851 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter einem „nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Mit dem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug muss ebenfalls auf den Schließmechanismus eingewirkt werden (Schlüsselersatzfunktion).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
31.1.2025, 11:32:15
Ich habe eigentlich Falsch geantwortet, indem ich ein Brecheisen als Beispiel benannt habe. Die KI hat dies aber als richtig anerkannt, wobei in der Subsumtion steht, dass Brechwerkzeuge explizit nicht darunter fallen.