Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Werkzeug, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Werkzeug, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
4. Juni 2025
1 Kommentar
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Was versteht man unter einem „nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Mit dem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug muss ebenfalls auf den Schließmechanismus eingewirkt werden (Schlüsselersatzfunktion).
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