Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Einsperren (§ 239 Abs. 1 StGB)
Definition: Einsperren (§ 239 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „einsperren“ (§ 239 Abs. 1 StGB)?
Einsperren bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern.
Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. Dies kann auch durch einen anderen Menschen geschehen.
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