Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Vorübergehende Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)

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Definition: Vorübergehende Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)

7. April 2026

3 Kommentare


Was versteht man unter „vorübergehende Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?

Eine Veränderung ist vorübergehend, wenn sie binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen (zB durch Regen) oder mit minimalem Aufwand (zB durch bloßes Abwischen) beseitigt werden kann.

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