Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) - Rechtsprechung

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Definition: Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) - Rechtsprechung

17. April 2026

1 Kommentar


Wann liegt nach der Rechtsprechung ein „Bestimmen zur Tat“ vor (§ 26 StGB)?

Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB). Bestimmen zur Tat meint nach der Definition der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Was dies genau bedeutet, ist umstritten.

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