Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) - Rechtsprechung
Definition: Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) - Rechtsprechung
Wann liegt nach der Rechtsprechung ein „Bestimmen zur Tat“ vor (§ 26 StGB)?
Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB). Bestimmen zur Tat meint nach der Definition der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Was dies genau bedeutet, ist umstritten.
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