Definition: Unglücksfall (§ 323c StGB)
Häufigste Klausurkonstellation im Bereich des § 323c Abs. 1 StGB ist der „Unglücksfall“. Wann liegt dieser vor?
Als Unglücksfall gilt ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut begründet.
Da der Grund für den Unglücksfall irrelevant ist, kommen auch Straftaten in Betracht. Ein Schadenseintritt ist hierbei keine Voraussetzung. Typische Klausursachverhalte sind (1) Verletzungen nach Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben, (2) Verletzungen bedingt durch Straßenverkehrsunfälle und (3) Verletzungen infolge eines Selbsttötungsversuchs.
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