Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB
Verdachtsablenkung (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Definition: Verdachtsablenkung (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Was versteht man unter „Verdachtsablenkung“ (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB)?
Es bestehen zwei Varianten der Verdachtsablenkung: (1) Der Täuschende lenkt den Verdacht von dem wirklich an der Straftat Beteiligten auf sich ab (falsche Selbstbezichtigung) oder (2) der Täuschende lenkt den Verdacht auf eine unbeteiligte (lebende) Person ab (falsche Fremdbezichtigung).
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!