Definition: Verwahren (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
19. April 2025
2 Kommentare
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Definiere den Begriff „Verwahren“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):
Verwahren bedeutet, über den bemakelten Gegenstand die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt auszuüben
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
8.10.2021, 07:16:15
Bei einer anderen Aufgabe in dieser Lektion war die tolle Idee umgesetzt, bei in der Reihenfolge austauschbaren Begriffen ein Wort davor oder danach mit in die Lücke aufzunehmen, à la "A" "und B". Vllt könnte man diese Idee für andere Aufgaben wie diese hier übernehmen, also z.B. "Sachherrschaft" "oder
Verfügungsgewalt" 😊

Lukas_Mengestu
8.10.2021, 17:03:04
Sehr guter Hinweis, Team Rahad! Wir haben das für die Aufgabe direkt umgesetzt und werden auch zukünftig noch stärker darauf achten, eindeutige Lücken zu lassen.