Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Verwahren (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Definition: Verwahren (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

3. September 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „Verwahren“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):

Verwahren bedeutet, über den bemakelten Gegenstand die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt auszuüben

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