Definition: Verwahren (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definiere den Begriff „Verwahren“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):
Verwahren bedeutet, über den bemakelten Gegenstand die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt auszuüben
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