Definition: Verwahren (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

19. April 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „Verwahren“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):

Verwahren bedeutet, über den bemakelten Gegenstand die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt auszuüben

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

8.10.2021, 07:16:15

Bei einer anderen Aufgabe in dieser Lektion war die tolle Idee umgesetzt, bei in der Reihenfolge austauschbaren Begriffen ein Wort davor oder danach mit in die Lücke aufzunehmen, à la "A" "und B". Vllt könnte man diese Idee für andere Aufgaben wie diese hier übernehmen, also z.B. "Sachherrschaft" "oder

Verfügungsgewalt

" 😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.10.2021, 17:03:04

Sehr guter Hinweis, Team Rahad! Wir haben das für die Aufgabe direkt umgesetzt und werden auch zukünftig noch stärker darauf achten, eindeutige Lücken zu lassen.


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