Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Quälen (§ 225 Abs. 1 StGB)
Definition: Quälen (§ 225 Abs. 1 StGB)
19. April 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (2.166 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Quälen“ (§ 225 Abs. 1 StGB):
Quälen ist das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen und Leiden.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
13.8.2021, 22:20:22
In den Aufgaben wurde Quälen definiert als „Zufügen von Leid oder länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen körp. oder seelischer Art.“ Hörte sich so an als müsste Leid nur einmal zugefügt werden.

Lukas_Mengestu
18.11.2021, 11:10:47
Hallo Ri, in der Tat bedarf es zur Erfüllung des Merkmals typischerweise nur einer Handlung, also eine Zufügung. Daraus müssen dann aber länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden resultieren (vgl. Hardtung, in: MüKo-StGB, 4.A. 2021, § 225 RdNr. 13). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

prefi
25.3.2025, 15:09:20
Zum Lernen wäre es klasse, wenn die Definition per KI-Funktion abgefragt werden könnte.