Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Quälen (§ 225 Abs. 1 StGB)
Definition: Quälen (§ 225 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Quälen“ (§ 225 Abs. 1 StGB):
Quälen ist das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen und Leiden.
Fundstellen
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