Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Abhören (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Definition: Abhören (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „abhören“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB):
Abhören ist das unmittelbare Zuhören durch den Täter selbst oder das unmittelbare Hörbarmachen für andere.
beiden kann zusammenfallen, das Gesprochene muss lediglich akustisch verstehbar sein
Dein digitaler Tutor für Jura
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!