Definition: Abhören (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

3. Juni 2025

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Definiere den Begriff „abhören“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB):

Abhören ist das unmittelbare Zuhören durch den Täter selbst oder das unmittelbare Hörbarmachen für andere.

beiden kann zusammenfallen, das Gesprochene muss lediglich akustisch verstehbar sein
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Eine Besprechung von:
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