Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
Sich Kenntnis verschaffen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Sich Kenntnis verschaffen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
19. April 2025
2 Kommentare
4,5 ★ (515 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „sich Kenntnis verschaffen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Es verschafft sich Kenntnis, wer bis zum Inhalt durch visuelle oder optische Wahrnehmung vorgedrungen ist.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!