Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Sachen, welche der Religionsausübung dienen (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definition: Sachen, welche der Religionsausübung dienen (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Welche Sachen dienen der Religionsausübung (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB)?
Die Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst (z. B. Kelche, Monstranzen, Kreuze, Leuchter) oder der religiösen Verehrung (z. B. Reliquien, Christus- und Heiligenbilder) dienen. Andere Sachen (insb. Inventar, Opferstöcke, Kunstwerke ohne den besonderen Bezug) sind nicht erfasst.
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