Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)
Definition: Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)
19. April 2025
9 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Arbeitnehmer“ (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)?
Arbeitnehmer ist jeder, der auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet ist, im Dienste eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt zu leisten.
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