Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)
Definition: Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)
Was versteht man unter einem „Arbeitnehmer“ (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)?
Arbeitnehmer ist jeder, der auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet ist, im Dienste eines anderen weisungsgebundende, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt zu leisten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vermouth
7.6.2024, 21:52:02
Ist das Merkmal „Entgelt“ wichtig?
Leo Lee
10.6.2024, 11:33:37
Hallo Vermouth, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man sich die Frage nach der Erforderlichkeit des Merkmals „Entgelt“ stellen. Dieses TBM ist jedoch insofern (sehr) wichtig, als bei einem „unentgeltlichen“ Geschäft bzw. einer unentgeltlichen Dienstleistung ein AUFTRAG vorliegen könnte (bei dessen Vorliegen wir uns dann nicht mehr im Arbeitsrecht befinden würden). Deshalb ist bei einem Arbeitnehmer in der Tat wichtig, dass er gegen Entgelt tätig wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Spinner § 611a Rn. 28 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
SenorLucky
10.7.2024, 18:02:42
Liebes Jurafuchsteam/Community, Höchstwahrscheinlich unterliege ich hier gerade einem gravierenden Denkfehler. Ich frage mich nur gerade ob es wirklich eines „privatrechtlichen Vertrages“ bedarf. Wie ein paar Fragen zuvor gelernt kann ein Arbeitsverhältnis ja auch „qua Gesetz“ durch „schlüssiges Verhalten“ entstehen. Ich meine den Fall wo ein Azubi nach Ende seiner Ausbildung weiterhin in den Betrieb des Auszubildenden kommt und von diesem weiterhin Aufträge erhält. Da ist ja dann kein ausgehandelter und damit
privatrechtlicher Vertragzustande gekommen, sondern ein Arbeitsverhältnis ist „qua Gesetz“ entstanden. Ein so „entstandener“ Arbeitnehmer wäre ja dann gerade nicht „aufgrund eines Privatrechtlichen“ Vertrages verpflichtet, oder? Ich hoffe ich konnte mein Problem verständlich schildern. Vielen Dank schon im Voraus für eine Antwort!
Juralove12345
1.9.2024, 11:09:03
Ich glaub die Betonung liegt auf „privatrechtlich“ d.h. Beamtenverhältnisse etc scheiden aus. Durch schlüssiges Verhalten sollte ja auch eine
konkludente Einigung möglich sein und damit ein Vertrag entstehen
FW
4.8.2024, 22:20:26
Was ist denn bitte die Grundlage für diese Definition der K.I.? Im Gesetz steht das doch in § 611a eindeutig.
Juralove12345
1.9.2024, 11:24:52
„Im Dienste“ kann ich mir damit erklären, dass der Arbeitsvertrag ja ein Dienstvertrag ist. „Gegen Entgelt“ ist wichtig, weil (wie im anderen thread erklärt) es sich sonst um eine Auftrag handeln könnte. 611a BGB ist zwar eindeutig, aber die genannte Definition beinhaltet mehr Aspekte, die sich ebenso aus Gesetz ergeben, auch wenn indirekt.
prohibido.fumar
10.9.2024, 09:59:10
Im Gesetz (§ 611a I S. 5) steht eindeutig, dass es einer Gesamtbetrachtung bedarf, um die AN Eigenschaft festzustellen. Daraus folgt, dass der AN-Begriff eben nicht eindeutig im Gesetz steht. Insb. wegen zB AN-Ähnlichen Personen (§ 12a TVG) kann die Abgrenzung manchmal sehr schwer sein; IM Gesetz stehen Indizien aber ganz bestimmt keine Legaldefinition.