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Definitionen

Digitale Produkte (§ 327 Abs. 1 BGB)

Definition: Digitale Produkte (§ 327 Abs. 1 BGB)

22. Februar 2025

1 Kommentar

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Definiere den Begriff Digitales Produkt“ (§ 327 Abs. 1 BGB):

Der Begriff digitales Produkt umfasst digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen.

Der Begriff „Digitales Produkt“ ist in § 327 Abs. 1 BGB legaldefiniert, sodass Du den Begriff nicht auswendig lernen musst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VI

Viooola

13.2.2025, 20:11:20

Die KI muss mal auf den neusten Stand korrigiert werden. Bei allen Antworten, in denen man § 327 nennt, sagt die KI, dass dieser nicht existiere


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