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Definition: Digitale Produkte (§ 327 Abs. 1 BGB)
17. März 2026
1 Kommentar
Definiere den Begriff „Digitales Produkt“ (§ 327 Abs. 1 BGB):
Der Begriff digitales Produkt umfasst digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Viooola
13.2.2025, 20:11:20
Die KI muss mal auf den neusten Stand korrigiert werden. Bei allen Antworten, in denen man § 327 nennt, sagt die KI,
dass dieser nicht existiere
