Definition: Vernehmung (§ 163a StPO)

15. Februar 2025

6 Kommentare

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Definiere den Begriff „Vernehmung” (§ 163a StPO):

Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FI

fisko

21.12.2024, 18:04:07

Die von Jurafuchs angegebene Fundstelle im MGS enthält nicht die Definition


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