Definition: Vernehmung (§ 163a StPO)

21. November 2024

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Definiere den Begriff „Vernehmung” (§ 163a StPO):

Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.

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