Definition: Vernehmung (§ 163a StPO)
15. Februar 2025
6 Kommentare
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Definiere den Begriff „Vernehmung” (§ 163a StPO):
Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fisko
21.12.2024, 18:04:07
Die von Jurafuchs angegebene Fundstelle im MGS enthält nicht die Definition