SR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Staatsanwaltsklausur
Das materielle Gutachten/A-Gutachten
Vernehmung (§ 163a StPO)
Definition: Vernehmung (§ 163a StPO)
13. Dezember 2025
8 Kommentare
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Definiere den Begriff „Vernehmung“ (§ 163a StPO):
Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fisko
21.12.2024, 18:04:07
Die von Jurafuchs angegebene Fundstelle im MGS enthält nicht die Definition
Jura_Hacks
12.7.2025, 18:17:26
Richtig wäre: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65.A. 2022, § 136 RdNr. 4.
stayfunny
6.9.2025, 12:33:02
@[Jura_Hacks](150036) Ich denke richtig wäre § 136a Rn. 4 (wie @[fisko](267457) schon geschrieben hat). In der Kommentierung zu §136 wird in Rn. 1 der 68. Auflage 2025 nur auf 136a verwiesen. ☺️
