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Definition: Vernehmung (§ 163a StPO)

27. Juni 2026
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Definition

Definiere den Begriff „Vernehmung“ (§ 163a StPO):

Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.

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