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Geschäftsgrundlage, objektive (§ 313 BGB)

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Definition: Geschäftsgrundlage, objektive (§ 313 BGB)

18. April 2026

2 Kommentare


Was versteht man unter der „objektiven Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB)?

Zur objektiven Geschäftsgrundlage zählen Umstände und Verhältnisse, deren Vorhandensein und Fortdauer objektiv erforderlich sind, damit der Vertrag nach den Absichten der Parteien noch als sinnvolle Regelung aufrechterhalten werden kann.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WAL

Waltrop

17.1.2026, 15:23:20

Hier wäre eine Erläuterung zur Bedeutung, so wie sie bei vielen anderen

Definition

en vorhanden ist, hilfreich.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

4.3.2026, 22:30:18

Hallo Waltrop , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Tim Gottschalk, für das Jurafuchs-Team