Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Kausalität (Äquivalenztheorie), Vor § 13 StGB

Definition: Kausalität (Äquivalenztheorie), Vor § 13 StGB

20. Mai 2025

19 Kommentare

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Definiere den Begriff „Kausalität“ im Strafrecht nach der Äquivalenztheorie:

Kausalität liegt nach der conditio-sine-qua-non-Formel vor, wenn die Handlung des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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