Definition: Kausalität (Äquivalenztheorie), Vor § 13 StGB
Definiere den Begriff „Kausalität“ im Strafrecht nach der Äquivalenztheorie:
Kausalität liegt nach der conditio-sine-qua-non-Formel vor, wenn die Handlung des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
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