Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – gemäßigte subjektive Theorie der Rspr.
Definition: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – gemäßigte subjektive Theorie der Rspr.
Wie grenzt die gemäßigte subjektive Theorie der Rspr. Täterschaft und Teilnahme voneinander ab?
Ausgangspunkt der subjektiven Theorie ist die innere Einstellung des Täters. Danach ist Täter, wer die Tat als eigene will (animus auctoris). Demgegenüber ist Teilnehmer, wer die Tat als fremde fördern will (animus socii). Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BoBurg
26.1.2024, 18:41:20
Leider führte der Tippfehler Töter statt Täter zur Bewertung der inhaltlich richtigen Ausführungen als falsch. Weil der Fehler insbesondere am Smartphone schnell passiert, sollte das von der AI möglichst erkannt werden.
Nora Mommsen
28.1.2024, 15:30:07
Hallo BoBurg, danke für das Feedback! Wir geben uns Mühe Foxi stetig weiterzuentwickeln und nehmen deine Erfahrung daher gerne mit. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team