Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Zueignung - Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)

Definition: Zueignung - Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)

22. November 2024

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Definiere den Begriff der „Zueignung“ nach der Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB):

Nach der Manifestationslehre ist für den Zueignungsakt darauf abzustellen, ob ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache behalten will.

Zu beurteilen ist dies aus der Sicht eines objektiven Beobachters, der, abgesehen vom Zueignungswillen des Täters, alle tatsächlichen Umstände des Falles wie z. B. Eigentums- und vertragliche Verhältnisse kennt. Demnach scheiden Handlungen aus, die einen mehrdeutig oder neutralen Charakter haben, etwa weil sie auch bei fehlendem Zueignungswillen zu erwarten sind. Der BGH spricht sich in einem Urteil vom 29.11.2023 dahingehend aus, dass die Zueignung im Sinne von § 246 StGB nicht allein nach dieser objektiven Manifestationslehre begründet werden kann. Die bloße objektive Manifestation des Zueignungswillens nach außen hin reiche nicht (mehr) aus, um eine Zueignung i.S.v. § 240 StGB bejahen zu können. Vielmehr läge darin nur ein gewichtiges Beweiszeichen für das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Zueignungswillens. Die Rechtsprechung haben wir hier für euch aufbereitet!
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