Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Zueignung – Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)

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Definition: Zueignung – Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)

30. April 2026

7 Kommentare


Definiere den Begriff der „Zueignung“ nach der Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB):

Nach der Manifestationslehre ist für den Zueignungsakt darauf abzustellen, ob ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache behalten will.

Zu beurteilen ist dies aus der Sicht eines objektiven Beobachters, der, abgesehen vom Zueignungswillen des Täters, alle tatsächlichen Umstände des Falles wie z. B. Eigentums- und vertragliche Verhältnisse kennt. Demnach scheiden Handlungen aus, die einen mehrdeutig oder neutralen Charakter haben, etwa weil sie auch bei fehlendem Zueignungswillen zu erwarten sind. Der BGH spricht sich in einem Urteil vom 29.11.2023 dahingehend aus, dass die Zueignung im Sinne von § 246 StGB nicht allein nach dieser objektiven Manifestationslehre begründet werden kann. Die bloße objektive Manifestation des Zueignungswillens nach außen hin reiche nicht (mehr) aus, um eine Zueignung i.S.v. § 246 StGB bejahen zu können. Vielmehr läge darin nur ein gewichtiges Beweiszeichen für das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Zueignungswillens. Die Rechtsprechung haben wir hier für euch aufbereitet!

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEO

Leonie

25.4.2024, 15:49:27

Ich weiss nicht, ob das hier die passendste Stelle für den Thread ist, ich habe es nur gerade nirgendwo vermerkt gefunden bei JF. Allerdings wollte ich darauf aufmerksam machen, dass der 6. Strafsenat des BGH in einem neuen Urteil von der bisherigen Rechtsprechung bzgl. der

Definition

der

Zueignung

in § 246 I StGB abweicht und jetzt vertritt, dass eine tatsächliche

Zueignung

stattgefunden haben muss. Vielleicht könnte man das irgendwo als Hinweis vermerken? Er spricht sich damit gegen die

Manifestationstheorie

aus (Rn. 5-9): „Eine

Zueignung

iSd § 246 StGB setzt nach der von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Auffassung des Senats voraus, dass der Täter sich die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt [vgl. genannte Quellen]. Eine bloße

Manifestation des Zueignungswillens

genügt nicht, kann aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand sein. Gestützt wird dieses Verständnis durch den Wortlaut des § 246 StGB, wonach derjenige eine Unterschlagung begeht, der sich oder einem Dritten eine Sache rechtswidrig zueignet. Mit dieser Formulierung schreibt der Gesetzgeber fest, dass eine

Zueignung

tatsächlich eingetreten sein muss; die Vorschrift ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet [vgl. Quelle]. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht für eine rechtsgutbezogene Auslegung des Begriffs der

Zueignung

. So wurde der Anwendungsbereich des § 246 StGB mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.01.1998, das […] den Wegfall des

Gewahrsam

serfordernisses vorsah, erheblich ausgeweitet [vgl. Quelle]. Um nach der Gesetzesänderung die Tathandlung und den Vollendungszeitpunkt unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 II GG) zu konkretisieren und die Grenze zur Versuchsstrafbarkeit (§ 246 III StGB) konturieren zu können [vgl. Quelle], ist der Unterschlagungstatbestand - und damit notwendigerweise das Tatbestandsmerkmal „zueignet“ - auf tatsächliche Eigentumsbeeinträchtigungen zu beschränken. Für dieses Ergebnis streiten zudem gesetzessystematische Erwägungen. So setzt die

Zueignungsabsicht

beim Dienstahl voraus, dass sich der Täter unter dauerhaftem Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten die Sache oder den in ihr verkörperten Wert seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will [vgl. Quelle]. Der in § 242 I StGB verwendete Begriff der

zueignung

entspricht demjenigen des § 246 I StGB [vgl. Quelle]; der Umkehrschluss besteht (lediglich) darin, dass diese bei der Unterschlagung in die Tat umgesetzt sein muss, während beim Diebstahl die Absicht hierzu genügt [vgl. Quelle]. Der Umstand, dass sich der Täter zivilrechtlich eine

fremde Sache

nicht erfolgreich „zueignen“ kann, sondern an ihr allenfalls im Wege der §§ 946 ff. BGB Eigentum erwerben kann [vgl. Quelle], steht einem - strafrechtsautonom zu beurteilenden -

Zueignung

serfolg nicht entgegen. Schließlich ist dieses Begriffsverständnis auch aus

teleologisch

er Sicht geboten. So ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zueignet“ die Begrenzung des Strafrechts als „ultima ratio“ zu beachten [vgl. Quelle]. Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung muss somit in jedem Fall zum Schutz des Eigentums erforderlich sein; dieser Vorgabe ist durch eine präzise Beschreibung des Unrechts des § 246 StGB - die nach dem 6. StrRG nur durch das (einzige) Tatbestandsmerkmal „zueignet“ erfolgen kann - Rechnung zu tragen [vgl. Quelle]. Eine

Zueignung

setzt demnach mindestens voraus, dass die Befugnisse des jewiligen Eigentümers - also sein Nutzungs- oder sein Ausschlussrecht aus

§ 903 BGB

- beeinträchtigt werden. Hingegen würde eine vom Rechtsgut des § 246 StGB losgelöste Interpretation den zulässigen Anwendungsbereich des Strafrechts, denn der Unterschlagungstatbestand könnte in Folge des Wegfalls des

Gewahrsam

serfordernisses Konstellationen erfassen, in denen Eigentümerinteressen nicht einmal abstrakt gefährdet würden.“

Linne Hempel

Linne Hempel

11.10.2024, 16:26:30

Hey, das genannte Urteil haben wir für euch in unseren Kurs zur Rspr. aufgenommen: https://applink.jurafuchs.de/VmTQDOhRBNb Ich habe zu der

Definition

einen entsprechenden Hinweis aufgenommen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs–Team

Stella

Stella

3.11.2024, 14:05:58

@[Linne_Karlotta_](243622) in der Vertiefung der Aufgabe ist fälschlicherweise von § 240 die Rede , vielleicht könnte das noch verbessert werden :)

Linne Hempel

Linne Hempel

4.11.2024, 11:16:25

Hey Stella, danke für den Hinweis. Der Fehler ist korrigiert. Viele Grüße - Linne

Moltisanti

Moltisanti

13.2.2025, 09:02:07

Fehler ist nicht korrigiert