Ich weiss nicht, ob
das hier die passendste Stelle für den Thread ist, ich habe es nur gerade nirgendwo vermerkt gefunden bei JF. Allerdings wollte ich
darauf aufmerksam machen,
dass der 6. Strafsenat des BGH in einem neuen Urteil von der bisherigen Rechtsprechung bzgl. der Definition der Zueignung in § 246 I StGB abweicht und
jetzt vertritt,
dass eine tatsächliche Zueignung stattgefunden haben muss. Vielleicht könnte man
das irgendwo als Hinweis vermerken? Er spricht sich
damit gegen die
Manifestationstheorie
aus (Rn. 5-9):
„Eine Zueignung iSd § 246 StGB setzt nach der von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Auffassung des Senats voraus,
dass der Täter sich die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf
Dauer von der Nutzung ausschließt [vgl. genannte Quellen]. Eine bloße
Manifestation des Zueignungswillens
genügt nicht, kann aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand sein.
Gestützt wird dieses Verständnis durch den Wortlaut des § 246 StGB, wonach derjenige eine Unterschlagung begeht, der sich oder einem Dritten eine Sache rechtswidrig zueignet. Mit dieser Formulierung schreibt der Gesetzgeber fest,
dass eine Zueignung tatsächlich eingetreten sein muss; die Vorschrift ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet [vgl. Quelle].
Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht für eine rechtsgutbezogene Auslegung des Begriffs der Zueignung. So wurde der Anwendungsbereich des § 246 StGB mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.01.1998,
das […] den Wegfall des
Gewahrsamserfordernisses vorsah, erheblich ausgeweitet [vgl. Quelle]. Um nach der Gesetzesänderung die
Tathandlung und den
Vollendungszeitpunkt unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 II GG) zu konkretisieren und die Grenze zur Versuchsstrafbarkeit (§ 246 III StGB) konturieren zu können [vgl. Quelle], ist der Unterschlagungstatbestand - und
damit notwendigerweise
das Tatbestandsmerkmal „zueignet“ - auf tatsächliche Eigentumsbeeinträchtigungen zu beschränken.
Für dieses Ergebnis streiten zudem gesetzessystematische Erwägungen. So setzt die
Zueignungsabsicht beim Dienstahl voraus,
dass sich der Täter unter
dauerhaftem Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten die Sache oder den in ihr verkörperten Wert seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will [vgl. Quelle]. Der in § 242 I StGB verwendete Begriff der zueignung entspricht demjenigen des § 246 I StGB [vgl. Quelle]; der Umkehrschluss besteht (lediglich)
darin,
dass diese bei der Unterschlagung in die Tat umgesetzt sein muss, während beim Diebstahl die Absicht hierzu genügt [vgl. Quelle]. Der Umstand,
dass sich der Täter
zivilrechtlich eine
fremde Sache nicht erfolgreich „zueignen“ kann, sondern an ihr allenfalls im Wege der §§ 946 ff. BGB Eigentum erwerben kann [vgl. Quelle], steht einem - strafrechtsautonom zu beurteilenden - Zueignungserfolg nicht entgegen.
Schließlich ist dieses Begriffsverständnis auch aus teleologischer Sicht geboten. So ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zueignet“ die Begrenzung des Strafrechts als „ultima ratio“ zu beachten [vgl. Quelle]. Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung muss somit in jedem Fall zum Schutz des Eigentums erforderlich sein; dieser Vorgabe ist durch eine präzise Beschreibung des Unrechts des § 246 StGB - die nach dem 6. StrRG nur durch
das (einzige) Tatbestandsmerkmal „zueignet“ erfolgen kann - Rechnung zu tragen [vgl. Quelle]. Eine Zueignung setzt demnach mindestens voraus,
dass die Befugnisse des jewiligen Eigentümers - also sein Nutzungs- oder sein Ausschlussrecht aus § 903 BGB - beeinträchtigt werden. Hingegen würde eine vom Rechtsgut des § 246 StGB losgelöste Interpretation den zulässigen Anwendungsbereich des Strafrechts, denn der Unterschlagungstatbestand könnte in Folge des Wegfalls des
Gewahrsamserfordernisses Konstellationen erfassen, in denen Eigentümerinteressen nicht einmal abstrakt gefährdet würden.“