Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Unterschlagung (§ 246 StGB)
Zueignung – Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)
Definition: Zueignung – Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)
23. August 2025
7 Kommentare
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Definiere den Begriff der „Zueignung“ nach der Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB):
Nach der Manifestationslehre ist für den Zueignungsakt darauf abzustellen, ob ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache behalten will.

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