Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Zueignung - Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)

Definition: Zueignung - Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)

13. Dezember 2024

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Definiere den Begriff der „Zueignung“ nach der Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB):

Nach der Manifestationslehre ist für den Zueignungsakt darauf abzustellen, ob ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache behalten will.

Zu beurteilen ist dies aus der Sicht eines objektiven Beobachters, der, abgesehen vom Zueignungswillen des Täters, alle tatsächlichen Umstände des Falles wie z. B. Eigentums- und vertragliche Verhältnisse kennt. Demnach scheiden Handlungen aus, die einen mehrdeutig oder neutralen Charakter haben, etwa weil sie auch bei fehlendem Zueignungswillen zu erwarten sind. Der BGH spricht sich in einem Urteil vom 29.11.2023 dahingehend aus, dass die Zueignung im Sinne von § 246 StGB nicht allein nach dieser objektiven Manifestationslehre begründet werden kann. Die bloße objektive Manifestation des Zueignungswillens nach außen hin reiche nicht (mehr) aus, um eine Zueignung i.S.v. § 240 StGB bejahen zu können. Vielmehr läge darin nur ein gewichtiges Beweiszeichen für das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Zueignungswillens. Die Rechtsprechung haben wir hier für euch aufbereitet!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEO

Leonie

25.4.2024, 15:49:27

Ich weiss nicht, ob das hier die passendste Stelle für den Thread ist, ich habe es nur gerade nirgendwo vermerkt gefunden bei JF. Allerdings wollte ich darauf aufmerksam machen, dass der 6. Strafsenat des BGH in einem neuen Urteil von der bisherigen Rechtsprechung bzgl. der Definition der Zueignung in § 246 I StGB abweicht und jetzt vertritt, dass eine

tat

sächliche Zueignung s

tat

tgefunden haben muss. Vielleicht könnte man das irgendwo als Hinweis vermerken? Er spricht sich damit gegen die Manifes

tat

ionstheorie aus (Rn. 5-9): „Eine Zueignung iSd § 246 StGB setzt nach der von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Auffassung des Senats voraus, dass der Täter sich die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt [vgl. genannte Quellen]. Eine bloße

Manifestation des Zueignungswillens

genügt nicht, kann aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für den subjektiven

Tat

bestand sein. Gestützt wird dieses Verständnis durch den Wortlaut des § 246 StGB, wonach derjenige eine Unterschlagung begeht, der sich oder einem Dritten eine Sache

rechtswidrig

zueignet. Mit dieser Formulierung schreibt der Gesetzgeber fest, dass eine Zueignung

tat

sächlich eingetreten sein muss; die Vorschrift ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet [vgl. Quelle]. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht für eine rechtsgutbezogene Auslegung des Begriffs der Zueignung. So wurde der Anwendungsbereich des § 246 StGB mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.01.

199

8, das […] den Wegfall des

Gewahrsam

serfordernisses vorsah, erheblich ausgeweitet [vgl. Quelle]. Um nach der Gesetzesänderung die

Tat

handlung und den Vollendungszeitpunkt unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 II GG) zu konkretisieren und die Grenze zur Versuchsstrafbarkeit (§ 246 III StGB) konturieren zu können [vgl. Quelle], ist der Unterschlagungs

tat

bestand - und damit notwendigerweise das

Tat

bestandsmerkmal „zueignet“ - auf

tat

sächliche Eigentumsbeeinträchtigungen zu beschränken. Für dieses Ergebnis streiten zudem gesetzessystematische Erwägungen. So setzt die

Zueignungsabsicht

beim Dienstahl voraus, dass sich der Täter unter dauerhaftem Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten die Sache oder den in ihr verkörperten Wert seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will [vgl. Quelle]. Der in § 242 I StGB verwendete Begriff der zueignung entspricht demjenigen des § 246 I StGB [vgl. Quelle]; der Umkehrschluss besteht (lediglich) darin, dass diese bei der Unterschlagung in die

Tat

umgesetzt sein muss, während beim Diebstahl die Absicht hierzu genügt [vgl. Quelle]. Der Umstand, dass sich der Täter zivilrechtlich eine fremde Sache nicht erfolgreich „zueignen“ kann, sondern an ihr allenfalls im Wege der §§

946

ff. BGB Eigentum erwerben kann [vgl. Quelle], steht einem - strafrechtsautonom zu beurteilenden - Zueignungserfolg nicht entgegen. Schließlich ist dieses Begriffsverständnis auch aus

teleologisch

er Sicht

geboten

. So ist bei der Auslegung des

Tat

bestandsmerkmals „zueignet“ die Begrenzung des Strafrechts als „ultima ratio“ zu beachten [vgl. Quelle]. Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung muss somit in jedem Fall zum Schutz des Eigentums erforderlich sein; dieser Vorgabe ist durch eine präzise Beschreibung des Unrechts des § 246 StGB - die nach dem 6. StrRG nur durch das (einzige)

Tat

bestandsmerkmal „zueignet“ erfolgen kann - Rechnung zu tragen [vgl. Quelle]. Eine Zueignung setzt demnach mindestens voraus, dass die Befugnisse des jewiligen Eigentümers - also sein Nutzungs- oder sein Ausschlussrecht aus § 903 BGB - beeinträchtigt werden. Hingegen würde eine vom Rechtsgut des § 246 StGB losgelöste Interpre

tat

ion den zulässigen Anwendungsbereich des Strafrechts, denn der Unterschlagungs

tat

bestand könnte in Folge des Wegfalls des

Gewahrsam

serfordernisses Konstellationen erfassen, in denen Eigentümerinteressen nicht einmal abstrakt gefährdet würden.“

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

11.10.2024, 16:26:30

Hey, das genannte Urteil haben wir für euch in unseren Kurs zur Rspr. aufgenommen: https://applink.jurafuchs.de/VmTQDOhRBNb Ich habe zu der Definition einen entsprechenden Hinweis aufgenommen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs–Team

STE

Stella

3.11.2024, 14:05:58

@[Linne_Karlotta_](243622) in der Vertiefung der Aufgabe ist fälschlicherweise von § 240 die Rede , vielleicht könnte das noch verbessert werden :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

4.11.2024, 11:16:25

Hey Stella, danke für den Hinweis. Der Fehler ist korrigiert. Viele Grüße - Linne


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